Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1C_481/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung28.10.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against the Thurgau Administrative Court’s dismissal of his supervisory complaint concerning the land consolidation corporation W. The Federal Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG because it failed to confront the cantonal court’s main and alternative grounds and did not invoke any admissible ground of appeal. As the defect was obvious, the matter could be handled in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. The appeal was therefore not entered into, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Beruht der angefochtene Entscheid auf selbständigen Alternativbegründungen, so ist jede Begründung hinreichend zu beanstanden; andernfalls tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und die zulässigen Beschwerdegründe zu nennen. Ein offensichtlich ungenügend begründetes Rechtsmittel kann im vereinfachten Verfahren erledigt werden (vgl. E. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_481/2011

Urteil vom 28. Oktober 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Güterzusammenlegungskorporation W.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bürgi,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Aufsichtbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Juli 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Erwägungen:

1.
Am 17. August 2010 gelangte X.________ betreffend die Güterzusammenlegungskorporation W.________ an den Regierungsrat des Kantons Thurgau. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau bewertete die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde und überwies sie dem Vorstand der Güterzusammenlegungskorporation. Mit Entscheid vom 30. November 2010 wies die Güterzusammenlegungskorporation die Aufsichtsbeschwerde ab. Einen gegen diesen Entscheid von X.________ erhobenen Rekurs wies das Departement für Inneres und Volkswirtschaft mit Entscheid vom 7. April 2011 ab. Dagegen erhob X.________ am 1. Mai 2011 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. Juli 2011 abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. In einer Alternativbegründung führte es aus, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten würde.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 (Postaufgabe 24. Oktober 2011) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Haupt- oder die Alternativbegründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Güterzusammenlegungskorporation W.________ sowie dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsalternative groundssimplified proceduresupervisory complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned under Art. 42(2) and 106(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not meet the statutory reasoning requirements because it did not engage with the challenged judgment or indicate any admissible ground of appeal.

Extrahierte Begründung

Where a decision rests on independent alternative grounds, each must be challenged; the appellant invoked no admissible ground and failed to show why either the main or alternative reasoning was unlawful.

Kernrechtsfrage

Whether the case could be decided in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG

Extrahierter Entscheid

Yes, the deficiency in reasoning was obvious, so the court could refuse entry in simplified procedure.

Extrahierte Begründung

The lack of a legally sufficient submission was manifest on the face of the appeal.

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