Non-entry for insufficiently reasoned appeal against driver’s license withdrawal

1C_475/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung28.10.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into X.’s appeal against the 12-month driver’s license withdrawal ordered by the Lucerne road traffic authority and upheld by the cantonal administrative court. It held that the filing did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG because it failed to address the cantonal court’s decisive reasons. The court therefore decided the matter in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. Because the appeal had no prospect of success, the request for free legal aid and appointment of counsel was refused. No court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Eintreten auf die Beschwerde setzt eine den Anforderungen entsprechende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids voraus. Eine Beschwerde genügt nicht, wenn sie bloss appellatorische Vorbringen enthält und nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Bei offensichtlichem Begründungsmangel ist das bundesgerichtliche Verfahren im vereinfachten Verfahren erledigt. Art. 64 BGG: Unentgeltliche Rechtspflege entfällt bei Aussichtslosigkeit der Beschwerde; Art. 66 Abs. 1 BGG erlaubt den Verzicht auf Kostenauflage.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_475/2010

Urteil vom 28. Oktober 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. September 2010.

Erwägungen:

1.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern entzog X.________ mit Verfügung vom 12. Februar 2010 den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 16. September 2010 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, es sei nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt das Fehlverhalten des Beschwerdeführers als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert habe. Der Beschwerdeführer habe sich in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal einer schweren Widerhandlung schuldig gemacht, weshalb die gesetzliche Mindestentzugsdauer zwölf Monate betrage. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer sei nicht möglich. Der angeordnete Führerausweisentzug von zwölf Monaten sei deshalb rechtens.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern. Eine gleichlautende Beschwerde reichte er beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ein, welche sie mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 an das Bundesgericht weiterleitete. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Anwalts nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

driver’s license withdrawalserious traffic violationinsufficient reasoninginadmissibilitysimplified procedurelegal aidcourt costs