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1C_474/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal against driving licence withdrawal
1C_474/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung04.11.2010Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal decision ordering withdrawal of a driving licence. The appellant merely criticized the decision in general terms and failed to explain concretely why the reasoning or result of the cantonal judgment was unlawful or unconstitutional. The court therefore held that the appeal did not meet the formal requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG and, because the defect was manifest, decided the matter in simplified procedure. It did not enter into the appeal and ordered court costs of CHF 500 against the appellant.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sich die Eingabe in allgemeiner Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft und nicht konkret auf die tragenden Erwägungen eingeht sowie darlegt, inwiefern diese Recht oder Verfassung verletzen. Ein derartiger offensichtlicher Mangel erlaubt den Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG (vgl. Erw. 1).
{T 0/2}
1C_474/2010
Urteil vom 4. November 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Glarus, Mühlestrasse 17, Postfach, 8762 Schwanden.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. September 2010 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Glarus, I. Kammer.
In Erwägung,
dass X.________ gegen den am 29. September 2010 betreffend Führerausweisentzug ergangenen Entscheid der I. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus mit Eingabe vom 21. Oktober (Postaufgabe: 22. Oktober) 2010 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Glarus, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp