Non-entry on clemency appeal for insufficient reasoning

1C_459/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung21.12.2007Inadmissible

Zusammenfassung

X. sought federal review of the Zurich Government's refusal to grant clemency and remission of four years of a twelve-year prison sentence. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to satisfy the mandatory reasoning requirements because it did not invoke any admissible ground of appeal under the BGG. The matter was therefore not entered into in simplified proceedings. The request for legal aid was refused as the appeal was manifestly hopeless, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 ff. BGG; ungenügende Beschwerdebegründung und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Der Beschwerdeführer hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Werden keine zulässigen Beschwerdegründe angerufen und wird nicht dargetan, weshalb der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll, ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht einzutreten. Ein solcher offensichtlicher Begründungsmangel erlaubt den Entscheid im vereinfachten Verfahren. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG); von der Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_459/2007

Urteil vom 21. Dezember 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich.

Gegenstand
Begnadigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom
28. November 2007 des Regierungsrats
des Kantons Zürich.

Erwägungen:
1.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 28. November 2007 ein von X.________ eingereichtes Begnadigungsgesuch mit dem Antrag, es sei ihm der Vollzug von vier von insgesamt zwölf Jahren Zuchthaus gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2001 zu erlassen, ab.
2.
Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 ff. BGG. Er legt somit nicht dar, inwiefern die Abweisung des Begnadigungsgesuchs Recht verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 64 BGG). Indessen kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft, dem Amt für Justizvollzug, Amtsleitung, und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

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