Non-entry for insufficiently reasoned appeal against license withdrawal

1C_448/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung19.10.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the cantonal decision reducing a driver’s license withdrawal from 14 to 12 months. The appellant’s filing contained only general criticism and did not meet the Federal Supreme Court’s duty to substantiate an appeal under Art. 42(2) BGG and Art. 106(2) BGG. Because the defect was obvious, the court decided the matter in simplified proceedings and charged the appellant CHF 300 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Eingabe lediglich den angefochtenen Entscheid allgemein kritisiert, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dessen Begründung oder Ergebnis Recht verletzt. Die Begründungspflicht verlangt eine gedrängte, sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids; bloss appellatorische Beanstandungen genügen nicht (E. 3). Ist der Mangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_448/2009

Urteil vom 19. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg,
Route de Tavel 10, Postfach 192, 1707 Freiburg.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. September 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg,
III. Verwaltungsgerichtshof.
Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 19. März 2009 entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg X.________ den Führerausweis in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG für die Dauer von 14 Monaten, dies wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz bereits entzogenem Führerausweis.
Hiergegen wandte sich X.________ an das Kantonsgericht Freiburg. Dessen III. Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde mit Urteil vom 2. September 2009 teilweise gutgeheissen, indem es die Entzugsdauer neu auf zwölf Monate festgesetzt hat.

2.
Mit am 7. Oktober 2009 der Post übergebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 2. September 2009.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert das Urteil des Kantonsgerichts ganz allgemein. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung oder dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

license withdrawalinadmissibilityinsufficient reasoningsummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the public law appeal was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant only criticized the cantonal judgment in general terms and did not explain specifically how it violated law or the constitution.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the appeal must briefly show which legal errors are alleged. The submission failed to meet this requirement, so the court could not review the merits.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs after non-entry.

Extrahierter Entscheid

The costs had to be borne by the appellant because he failed in the proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the case under Art. 66(1) BGG.

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