Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1C_440/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung12.10.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the Bern cantonal administrative court’s judgment confirming a non-entry decision by the Trachselwald district authority concerning the 2009 budget of Burgergemeinde Huttwil. Before the Federal Supreme Court, he only criticized the judgment in general terms and did not specifically show why it was unlawful or unconstitutional. The court held that the appeal failed to satisfy the statutory reasoning requirements and, because the defect was manifest, decided the matter under simplified procedure. The appeal was not entered into, and court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Eine bloss appellatorische, allgemein gehaltene Kritik an der vorinstanzlichen Begründung genügt nicht; die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht oder Verfassung verletzt. Fehlt es daran offensichtlich, kann auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten werden (vgl. consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_440/2009

Urteil vom 12. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Burgergemeinde Huttwil, 4950 Huttwil.

Gegenstand
Voranschlag 2009 (Nichteintreten auf die Beschwerde),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. August 2009.

In Erwägung,
dass X.________ gegen den am 1. Dezember 2008 betreffend Voranschlag 2009 ergangenen Beschluss der Burgergemeinde Huttwil beim Regierungsstatthalteramt Trachselwald Beschwerde führte;

dass der Regierungsstatthalter von Trachselwald mit Entscheid vom 27. Februar 2009 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist mit der Begründung, sie sei rechtsmissbräuchlich erfolgt;

dass die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern eine von X.________ gegen den Entscheid vom 27. Februar 2009 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. August 2009 abgewiesen hat;

dass X.________ hiergegen der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Burgergemeinde Huttwil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud: Bopp:

Schlagwörter

inadmissibilityinsufficient reasoningpublic-law appealsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal reasoning requirements for a public-law appeal.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently explain why the challenged judgment was unlawful or unconstitutional and therefore did not meet the statutory reasoning requirements.

Extrahierte Begründung

The appellant merely criticized the judgment in general terms without addressing the reasoning in detail, so the pleading failed to satisfy Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG; the defect was manifest and could be dealt with in simplified procedure.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant in line with the outcome.

Extrahierte Begründung

Costs follow the losing party.

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