International mutual assistance appeal inadmissible for lack of special significance

1C_44/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung04.03.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appeal in an international mutual assistance case was inadmissible because the appellant failed to show a specially significant case under Art. 84 BGG. The alleged defects in the foreign proceedings and the specialty objection did not reveal any serious impediment. The request for extra time to supplement the appeal was refused, as was the request to prevent publication of the judgment. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 84 BGG; admissibility of appeals in international mutual assistance matters requires a specially significant case, in particular where there are indications of a violation of elementary procedural principles or serious defects in the foreign proceedings. The notion of a serious defect must be construed restrictively; the appellant must substantiate the special significance in the appeal reasoning (Art. 42 Abs. 2 BGG). The Federal Supreme Court enjoys wide discretion in assessing special significance. If this threshold is not met, the appeal is not entered into under Art. 107 Abs. 3 and Art. 109 BGG. A request for a time limit to supplement the appeal falls away in such a case; anonymized publication of judgments remains the rule absent compelling reasons to the contrary.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_44/2010

Urteil vom 4. März 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Hungerbühler,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argentinien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Januar 2010 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Die argentinischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen X.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der ungetreuen Amtsführung. Die Anstalt Y.________, deren Präsident X.________ gewesen sei, soll mit ihrer deutschen Lieferantin Z.________ GmbH Überfakturierungen von 40 bis 50 Prozent der effektiven Kosten vereinbart haben. Daraus habe unter anderem X.________ Zuwendungen erhalten.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2007 sowie vom 7. Mai und 15./17. Dezember 2008 baten die argentinischen Behörden die schweizerischen um Bankermittlungen.
Mit Schlussverfügung vom 8. Mai 2009 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) die Herausgabe von Bankunterlagen an den ersuchenden Staat an.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 7. Januar 2010 gut, soweit X.________ mit der Schlussverfügung Kosten auferlegt wurden. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

B.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, soweit dieses seine Beschwerde abgewiesen und ihm Kosten auferlegt habe; ebenso sei die Schlussverfügung aufzuheben.
Eventualiter sei die Behandlung des Rechtshilfeersuchens bzw. der Rechtshilfeersuchen auszusetzen und habe das Bundesamt für Justiz die ersuchenden Behörden in Anwendung von Art. 80o IRSG (SR 315.1) um ergänzende Informationen zu ersuchen.
Subeventualiter seien lediglich im Einzelnen genannte Bankunterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben.
X.________ beantragt ausserdem, es sei ihm in Anwendung von Art. 43 BGG Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen. Der bundesgerichtliche Entscheid und jener der Vorinstanz seien sodann weder in elektronischer noch gedruckter Form zu publizieren.

C.
Das Bundesstrafgericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.

D.
X.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen (BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274 mit Hinweis).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.
Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Ge-heimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, einen solchen Fall darzutun. Ein Rechtshilfehindernis ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie beurteilt insbesondere die Rüge der Verletzung des Spezialitätsprinzips als unbegründet (S. 15 f. E. 7) und verneint einen schweren Mangel des ausländischen Verfahrens (S. 16 f. E. 8). Ihre Ausführungen hierzu wie auch alle ihre weiteren Erwägungen, worauf verwiesen werden kann, lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Es geht um den Vorwurf passiver Bestechung eines in der hiesigen Bevölkerung unbekannten ausländischen Amtsträgers, was nicht selten Gegenstand von Rechtshilfeersuchen darstellt. Dem Fall kommt keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten.

3.
Da die Beschwerde unzulässig ist, fällt die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43 lit. a BGG ausser Betracht.
Der Beschwerdeführer hatte bereits vor Vorinstanz beantragt, den Entscheid weder in elektronischer noch gedruckter Form zu veröffentlichen. Die Vorinstanz hat den Antrag abgewiesen (S. 17 ff. E. 9). Dem entsprechenden Antrag ist auch hier nicht stattzugeben. Dem berechtigten Interesse des Beschwerdeführers am Persönlichkeits- und Datenschutz wird mit der Anonymisierung des Urteils Rechnung getragen. Zwar werden Personen, die mit der Sache vertraut sind, erkennen können, um wen es geht. So verhält es sich jedoch bei nahezu allen Urteilen, welche das Bundesgericht der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dies allein stellt keinen zureichenden Grund für einen Verzicht auf die Veröffentlichung dar. Andernfalls wäre eine transparente Rechtsprechung, der erhebliche Bedeutung zukommt, unmöglich (BGE 133 I 106 E. 8.3 S. 108 f.). Das vorliegende Urteil wird deshalb praxisgemäss in anonymisierter Form im Internet veröffentlicht.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, trägt er die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri

Schlagwörter

mutual legal assistanceinadmissibilityspecial significancebank recordsforeign proceedingsspecialty principlecourt costspublicationanonymization

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the mutual legal assistance decision was admissible under Art. 84 BGG as a specially significant case

Extrahierter Entscheid

The case was not specially significant; the appeal was inadmissible.

Extrahierte Begründung

Although bank information from the confidential sphere was involved, the appellant showed no legal impediment or serious defect in the foreign proceedings. The lower court addressed the key objections, including specialty and alleged grave defects abroad, and the case had no exceptional reach.

Kernrechtsfrage

Request for an extension of time to supplement the appeal under Art. 43 BGG

Extrahierter Entscheid

No extension was granted because the appeal was inadmissible.

Extrahierte Begründung

A supplementary deadline is unavailable once the court finds the appeal inadmissible.

Kernrechtsfrage

Request not to publish the judgment in electronic or printed form

Extrahierter Entscheid

The request was rejected; the anonymized judgment would be published.

Extrahierte Begründung

Anonymization sufficiently protects personality and data interests; publication is the rule and a waiver would undermine transparency.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

The appellant failed in the inadmissible appeal.

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