Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG; mootness of the appeal after subsequent compliance with the contested procedural order. If the appellant fulfils the challenged cost-advance order during the pending federal proceedings, the dispute over that order falls away and the case is to be struck from the docket as moot. In such circumstances, where no party costs arise and equity so requires, the Federal Supreme Court may dispense with the collection of court costs; the hypothetical merits outcome and causal allocation of costs need not be determined (consid. 4-5).
1C_435/2021
Urteil vom 29. Dezember 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bürgerrat der Stadt Basel,
Stadthausgasse 13,
4001 Basel.
Gegenstand
Einbürgerung; Kosten,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom
8. Juni 2021 (VD.2021.99).
Am 16. August 2005 wies der Bürgerrat der Stadt Basel ein Einbürgerungsgesuch von A.________ ab. Am 27. Januar 2021 ersuchte dieser um eine Neuüberprüfung des Entscheids, worauf der Bürgerrat jedoch am 9. März 2021 nicht eintrat. Dagegen erhob A.________ Rekurs ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 wies das Appellationsgericht das Gesuch ab und setzte A.________ eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 15. Juli 2021 beantragte A.________, sein Wiedererwägungsgesuch sei inhaltlich zu prüfen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Rückerstattung der bisherigen Gerichtskosten zu gewähren.
Im Rahmen des Schriftenwechsels teilte das Appellationsgericht dem Bundesgericht mit, dass A.________ den Kostenvorschuss am 18. Oktober 2021 fristgerecht bezahlt habe. In der Folge teilte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten mit, das Verfahren scheine gegenstandslos geworden zu sein, und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Das Appellationsgericht erachtet in seiner Stellungnahme eine Abschreibung des Verfahrens als richtig, während die weiteren Verfahrensbeteiligten sich nicht haben vernehmen lassen.
Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss, gegen dessen Auferlegung er sich mit der Beschwerde ans Bundesgericht gewehrt hatte, in der Folge doch noch fristgerecht bezahlt hat, ist das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
Da keine Parteikosten entstanden sind und es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, kann offenbleiben, welches der mutmassliche Ausgang des Prozesses gewesen wäre bzw. wer nach dem Verursacherprinzip die Prozesskosten zu tragen hätte (vgl. Urteil 1C_69/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6 mit Hinweisen).
Das Verfahren 1C_435/2021 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bürgerrat der Stadt Basel und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Müller
Der Gerichtsschreiber: Dold