Inadmissibility for insufficient reasoning in license revocation appeal

1C_435/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung26.03.2008Dismissed

Zusammenfassung

X. challenged the Bern road traffic authority’s one-month driving licence revocation after being fined for failing to yield while turning left. The cantonal appeal commission upheld the measure. Before the Federal Supreme Court, X. filed an appeal but did not address the reasons of the cantonal decision or explain any legal error. The court held that the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG was not met and, because the defect was obvious, decided the matter under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. The appeal was not entered into and no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Eingabe sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht sachbezogen auseinandersetzt und nicht in gedrängter Form aufzeigt, inwiefern Recht verletzt sein soll. Blosse Wiederholung eigener Standpunkte genügt nicht. Ist der Mangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden; eine Kostenauflage kann nach Art. 66 Abs. 1 BGG unterbleiben.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_435/2007

Urteil vom 26. März 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 7. November 2007.

Erwägungen:

1.
Die zuständige Untersuchungsrichterin Bern-Mittelland verurteilte X.________ mit Strafmandat vom 14. Juni 2007 wegen Missachtens des Vortritts beim Linksabbiegen zu einer Busse von Fr. 300.--. In der Folge entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ mit Verfügung vom 8. August 2007 den Führerausweis für Motorfahrzeuge für einen Monat. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 2007 ab. Die Rekurskommission kam zusammenfassend zum Schluss, dass der Rekurrent durch sein Fehlverhalten eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Durch die Wucht des Aufpralls sei an beiden Fahrzeugen ein recht hoher Sachschaden entstanden. Es sei einem glücklichen Zufall zuzuschreiben, dass durch den Unfall nicht auch noch Personen verletzt wurden. Verschulden und Gefährdung seien mittelschwer, weshalb sich der verfügte Ausweisentzug als gesetzlich begründet und angemessen erweise.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den ihm erst im Dispositiv zugestellten Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 7. November 2007. In der Folge teilte ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 mit, er könne nach Erhalt des begründeten Entscheids seine Beschwerde innert 30 Tagen mit der notwendigen Begründung versehen. Dabei machte ihn das Bundesgericht auf die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG aufmerksam. Nach Erhalt des begründeten Entscheids reichte X.________ am 15. März 2008 eine Beschwerdeergänzung ein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 7. November 2007 auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Rekurskommission Recht verletzt haben sollte, als sie die vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügte Massnahme bestätigte und die Beschwerde abwies. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Schlagwörter

driving licence revocationinadmissibilityreasoning requirementsimplified procedurecourt costs