Non-entry for insufficiently reasoned appeal against drainage pipeline permit

1C_433/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung28.09.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into X.________'s appeal against the Zug Administrative Court judgment upholding a stormwater pipeline permit outside the building zone. The Court held that the matter was in principle open to a public law appeal, leaving no room for a subsidiary constitutional complaint, but the appeal itself was insufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG. The appellant failed to engage with the cantonal court's reasoning and did not explain why a late rezoning request concerning parcel 143 could be considered. No court costs were charged.

Regest

Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 42 Abs. 2 and Art. 99 Abs. 1 BGG; non-entry for insufficient reasoning of the appeal. A public law appeal is admissible against a final cantonal decision in a public-law matter not excluded by Art. 83 BGG; subsidiary constitutional complaint is barred in that case. Under Art. 42(2) BGG, the appellant must engage in a substantiated manner with the decisive reasoning of the challenged decision and show the alleged federal-law violation. New facts and evidence are admissible only if prompted by the lower-court decision and must be specifically justified in the appeal. Manifest defects in reasoning may be decided under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG; costs may be waived under Art. 66(1) BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_433/2010

Urteil vom 28. September 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Steinhausen, Bahnhofstrasse 3,
Postfach 164, 6312 Steinhausen, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber,
Amt für Raumplanung des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug.

Gegenstand
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone
(Meteorwasser-Kanalisation Hinterhöf),

Beschwerde gegen das Urteil vom 17. August 2010
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.
Erwägungen:

1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies mit Urteil vom 17. August 2010 eine von X.________ gegen den Baubewilligungs- bzw. Einspracheentscheid des Gemeinderats Steinhausen in Sachen Meteorwasserleitung erhobene Beschwerde ab. Das bewilligte Bauvorhaben beinhaltet eine 447,99 Meter lange Meteorwasserleitung, die sich zum grösseren Teil in der Landwirtschaftszone befindet. Das Verwaltungsgericht bejahte die Standortgebundenheit der Leitungsführung aus technischen und wirtschaftlichen Gründen. Die Gemeinde erfülle damit ihre gesetzliche Erschliessungspflicht von Grundstücken, die dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Ausserdem stünden der Meteorleitung keine überwiegenden Interessen entgegen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 22. September 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. August 2010. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher grundsätzlich mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt damit kein Raum.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

4.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hat (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der Beschwerdeführer, der am 22. September 2010 ein Auszonungsbegehren betreffend Parzelle 143 an den Gemeinderat gerichtet hat, legt nicht dar, inwiefern die erwähnte Voraussetzung für die Beachtung des neuen Vorbringens gegeben sein soll. Das geltend gemachte Auszonungsbegehren ist daher unbeachtlich.

4.2 Der Beschwerdeführer, der sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt, vermag mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als es die beanstandete Meteorwasserleitung für rechtens hielt und die Beschwerde abwies. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Steinhausen sowie dem Amt für Raumplanung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

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