Non-entry due to insufficient reasoning in planning-law appeal

1C_425/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung30.09.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment that had refused legal aid and dismissed his planning-law complaint for failure to pay the advance costs. The Federal Supreme Court held that the appellant did not explain in a legally sufficient way how the cantonal court had violated federal law. Because the appeal lacked the required reasoning under Art. 42(2) BGG, it was not entered into under the simplified procedure. The court waived federal court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Eine Kostenauflage kann bei offenbarer Unzulänglichkeit der Begründung unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_425/2010

Urteil vom 30. September 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,

Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1,
Postfach 263, 8853 Lachen, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baueinsprache/ Baustopp),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. August 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter.
Erwägungen:

1.
X.________ erhob am 3. Juli 2010 gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Schwyz in Sachen nachträgliche Baueinsprache und Baustopp Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 30. Juni 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 stellte X.________ sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 setzte das Verwaltungsgericht die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen aus und forderte X.________ auf, das Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" ausgefüllt und unterzeichnet dem Gericht einzureichen. Für den Säumnisfall wurde dem Beschwerdeführer Nichteintreten auf das Gesuch sowie erneute Fristansetzung zur Einzahlung des Kostenvorschusses angedroht.
Am 15. Juli 2010 reichte X.________ ein ungenügend ausgefülltes und nicht hinreichend dokumentiertes Formular ein. Daraufhin setzte ihm das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. Juli 2010 eine neue Frist an, um das Versäumte nachzuholen, dies unter Wiederholung der bereits am 9. Juli 2010 angedrohten Säumnisfolgen. Nachdem X.________ innert Frist nicht reagierte, setzte ihm das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. Juli 2010 eine nicht erstreckbare Nachfrist, um den Kostenvorschuss einzubezahlen. Für den Säumnisfall wurde Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. In der Folge ging der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht ein.
Das Verwaltungsgericht trat mit Entscheid vom 26. August 2010 auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte die Verfahrenskosten X.________ und verpflichtete ihn, der Gemeinde und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 20. September 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 23. September 2010 auf, diesen dem Bundesgericht nachzureichen. X.________ kam dieser Aufforderung fristgerecht nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als es sowohl auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch auf die Beschwerde nicht eintrat. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Lachen sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

planning lawbuilding objectionconstruction stopadvance costslegal aidreasoning requirementnon-entrysimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently engage with the cantonal court's reasons and therefore lacked adequate reasoning.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to show, in a concise manner, how the cantonal court violated federal law; the submissions did not address the contested decision's reasoning in a legally relevant way.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion to waive costs under Art. 66(1) BGG.

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