Non-entry due to insufficiently reasoned appeal in license withdrawal case

1C_422/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung01.10.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal in a license-withdrawal matter without entering into it. It held that the appellant merely criticized the cantonal judgment in general terms and did not specifically show, as required by the Federal Supreme Court Act, why the reasoning or the outcome of the decision was unlawful or unconstitutional. Because this defect was obvious, the court decided the matter in simplified procedure and charged the appellant with court costs of CHF 300.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; eine rein appellatorische, allgemein gehaltene Kritik genügt nicht. Die beschwerdeführende Partei hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern dieser Recht oder Verfassungsrecht verletzt (E. 1). Ist der Mangel offensichtlich, kann auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten werden; die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_422/2010

Urteil vom 1. Oktober 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. August 2010 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
In Erwägung,
dass X.________ gegen den am 20. August 2010 betreffend Führerausweisentzug ergangenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen mit Eingabe vom 16. September 2010 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsstrafamt, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

driver's license withdrawaladmissibilityreasoning requirementssimplified procedurecourt costs