Non-entry for insufficiently reasoned appeal against naturalization annulment

1C_42/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung03.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's challenge against the Federal Administrative Court's judgment annulling facilitated naturalization. It held that the filing failed to satisfy the reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act because it merely criticized the lower judgment in general terms. The case was decided in simplified procedure, the request for suspensive effect or interim measures became moot, and the appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern der Entscheid Recht verletzt; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Werden die Rügen diesen Anforderungen offensichtlich nicht gerecht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten (vgl. auch BGE 134 I 313; 134 II 349; 133 II 249). Mit dem Nichteintreten wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos; die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_42/2010

Urteil vom 3. Februar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, 3003 Bern.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 2. Dezember 2009.

In Erwägung,
dass X.________ gegen das am 2. Dezember 2009 betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ergangene Urteil der Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts mit Eingabe vom 22. Januar 2010 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung bzw. vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, den 3. Februar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

facilitated naturalizationnon-entryreasoning requirementssimplified procedureinterim reliefcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's formal reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not meet the statutory reasoning requirements because it only criticized the judgment in general terms without showing why it was unlawful or unconstitutional.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant had to engage with the challenged reasoning in a specific manner. The deficiency was obvious, so the Court decided in simplified procedure and did not enter into the appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect or interim measures remained pending.

Extrahierter Entscheid

The request became moot as a consequence of the non-entry decision.

Extrahierte Begründung

Once the appeal was not entertained, there was no basis for interim relief.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66(1) BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.