1C_394/2007
1C_394/2007Bundesgericht / I. öFfentlich Rechtliche Abteilung09.02.2009
{T 0/2}
1C_394/2007
Verfügung vom 9. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schelbert,
gegen
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. September 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer lll.
In Erwägung,
dass X.________ gegen den am 25. September 2007 betreffend Baubewilligung ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat;
dass er das dem Verfahren zugrunde liegende Baugesuch vom 17. Juni 2005 mit Schreiben vom 6. Februar 2009 zurückgezogen hat;
dass er entsprechend auch die vorliegende Beschwerde mit Eingabe vom 6. Februar 2009 der Sache nach zurückgezogen hat;
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdeführer die anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner 2 angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG), wogegen den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern 1 praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_394/2007 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegnern Nr. 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Ingenbohl sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp