Inadmissibility of appeal for insufficient reasoning

1C_385/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung14.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

W.________ appealed to the Federal Supreme Court against a judgment of the St. Gallen Administrative Court, which had upheld the Baudepartement's non-entry on late planning appeals and a request for reinstatement of the deadline. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the cantonal court's grounds and did not invoke admissible appeal reasons. The court therefore did not enter into the appeal and, in view of the circumstances, waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; nicht hinreichend begründete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Der Beschwerdeführer hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und hat sich mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Wird kein zulässiger Beschwerdegrund substanziiert und ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht, weshalb der Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden; die Kostenverlegung richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_385/2011

Urteil vom 14. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
W.________, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. X.________,
  2. Y.________,
  3. Z.________,
    Beschwerdegegner,

Politische Gemeinde Quarten, vertreten durch
den Gemeinderat, Gemeindeverwaltung,
Walenseestrasse 7, 8882 Unterterzen,

Baudepartement des Kantons St. Gallen, Rechtsabteilung, Lämmlisbrunnenstrasse 54,
9001 St. Gallen.

Gegenstand
Ortsplanungsrevision; Nichteintreten/Wiederherstellung einer Frist,

Beschwerde gegen das Urteil vom 11. August 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1.
Das Baudepartement des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 8. April 2011 auf die Rekurse und auf ein Wiederherstellungsgesuch von W.________ nicht ein, da diese verspätet eingereicht wurden. Dagegen erhob W.________ am 18. April 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Urteil vom 11. August 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass das Baudepartement zu Recht wegen verspäteter Einreichung auf die Rekurse und das Gesuch um Fristwiederherstellung nicht eingetreten sei.

2.
W.________ führt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Eingaben vom 25. August 2011 und 5. September 2011 (Postaufgabe 8. September 2011) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich daher nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Urteils bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Quarten sowie dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

planning revisioninadmissibilityinsufficient reasoningdeadline reinstatementnon-entrysimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal satisfied the reasoning requirements under the BGG

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not address the cantonal court's reasoning and failed to state any admissible ground of appeal.

Extrahierte Begründung

The appeal did not meet Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG; the defect was obvious, so the court could decide in simplified procedure.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

The court exercised discretion to waive costs under Art. 66(1) BGG.

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