Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

1C_385/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung16.09.2010Inadmissible

Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal non-entry decision that had followed his failure to pay an advance on costs. The Federal Supreme Court found that the appellant did not explain, as required by Art. 42(2) BGG, why the cantonal court's reasoning was unlawful and did not set out any admissible ground of appeal. Because the deficiency was obvious, the court decided the matter in simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG and did not enter the appeal. No court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn sich die Eingabe mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht sachbezogen auseinandersetzt und keine hinreichend begründete Rechtsverletzung darlegt. Die bloße Wiederholung des Standpunkts oder appellatorische Kritik genügt nicht. Ist der Mangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren durch Einzelrichter entschieden werden. Kosten können bei besonderer Lage oder bei offensichtlicher Unzulässigkeit erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_385/2010

Urteil vom 16. September 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Rathaus, 9043 Trogen.

Gegenstand
Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. August 2010
des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter.
Erwägungen:

1.
X.________ erhob gegen einen Rekursentscheid des Departements Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell A.Rh. vom 9. Juli 2010 Beschwerde. Nach Eingang der Beschwerde forderte ihn das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh. zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, trat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 30. August 2010 auf die Beschwerde nicht ein.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 5. September 2010 (Postaufgabe 8. September 2010) Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement Sicherheit und Justiz und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementcost advancenon-entrysimplified procedurecourt costs