Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1C_383/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung02.05.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appellant’s challenge as inadmissible because the brief did not meet the federal reasoning requirements and did not identify any cognizable ground of appeal. The court held that, especially for constitutional complaints, the appellant had to raise and substantiate specific arguments; this was not done. The case was therefore decided in simplified procedure without inviting observations. The court also waived the imposition of costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal appeal and qualified duty to plead fundamental-rights violations. A pleading must, in concise form, show how the contested decision infringes federal law; mere disagreement with the reasoning is insufficient. For alleged violations of fundamental rights, the court examines only clearly and specifically argued and, as far as possible, substantiated grievances. If the appeal manifestly fails to satisfy these requirements, it is not entered into by simplified procedure. Costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_383/2013

Urteil vom 2. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. November 2012 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.

Erwägungen:

1.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 26. März 2012 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf die Dauer von acht Monaten, da sie am 19. Juli 2011 trotz Ausweisentzug ihren Personenwagen gefahren habe. Dagegen erhob X.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer. Die Rekurskommission hiess mit Entscheid vom 7. November 2012 die Beschwerde teilweise gut und reduzierte die Dauer des Führerausweisentzugs - entsprechend dem Antrag des Strassen- und Schifffahrtsamtes - auf sechs Monate. Zur Begründung führte die Rekurskommission zusammenfassend aus, dass sich der Warnungsentzug als gesetzlich begründet erweise, die Dauer des Führerausweisentzugs jedoch auf das gesetzlich vorgeschriebene Minimum zu reduzieren sei.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 20. April 2013 (Postaufgabe 29. April 2013) Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer vom 7. November 2012. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

driving license withdrawalinadmissibilityreasoning requirementsfundamental rightscourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements and was admissible.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain any admissible legal ground and did not engage with the reasoning of the challenged decision; it therefore failed to satisfy the formal requirements.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG, the appellant had to explain concisely how the decision violated the law. For fundamental-rights claims, Art. 106(2) BGG imposes a qualified duty to plead. Because no such argument was made, the court could not enter into the merits and decided the matter under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion to waive costs under Art. 66(1) BGG.

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