No entry on complaint and recusal request; legal aid denied

1C_374/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung29.04.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed a criminal complaint against a municipal judge and two police officers and challenged the cantonal refusal to authorize prosecution. The Zurich Obergericht declined authorization. He then appealed to the Federal Supreme Court and also sought recusal of the federal court. The Court held that the recusal request disclosed no grounds for disqualification and that prior decisions in other cases did not establish bias. It further found the appeal inadequately reasoned under the Federal Supreme Court Act. The complaint was therefore not entered into, legal aid was denied as hopeless, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 34 Abs. 2, Art. 37, Art. 42 Abs. 2, Art. 64, Art. 66 Abs. 1 BGG; requirements for recusal, admissibility, legal aid and costs before the Federal Supreme Court. A recusal request is inadmissible where it invokes only prior participation of a judge in earlier proceedings against the same party; such circumstances do not in themselves establish a lack of independence. A complaint must, in concise form, explain why the challenged decision violates law; for fundamental-rights grievances, the qualified duty to plead applies. If the reasoning requirements are not met, the Court may decline to enter into the matter in simplified procedure. Legal aid is refused if the remedy has no prospects of success. Where no costs are imposed, the Court may waive court fees.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_374/2013

Urteil vom 29. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

  1. A.________,
  2. B.________,
  3. C.________,
    Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
X.________ erstattete am 30. Januar 2013 Strafanzeige gegen A.________ (Stadtrichterin Zürich), B.________ (Stadtpolizei Zürich) und C.________ (Stadtpolizei Zürich). Er machte u.a. geltend, A.________ habe am 23. Januar 2013 einen rechtswidrigen und unverhältnismässigen Strafbefehl gegen ihn erlassen. Im Strafbefehl seien unangebrachte Auslagen in der Höhe von Fr. 150.-- angeführt. Im Strafbefehl werde ihm Gefängnis angedroht, wenn er nicht bezahle. Dies sei eine Erpressung.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Akten am 5. Februar 2013 zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung an das Obergericht des Kantons Zürich. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 22. März 2013 die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die Angezeigten nicht. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, dass sich aus den Ausführungen des Anzeigers nicht entnehmen lasse, inwiefern sich die drei Angezeigten im Zusammenhang mit dem Strafbefehl strafbar gemacht haben sollten. Da keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten vorliegen würden, sei die Ermächtigung nicht zu erteilen.

2.
X.________ reichte am 22. April 2013 bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen deren Beschluss vom 22. März 2013 ein. Die III. Strafkammer überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 25. April 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsbegehren gegen das Bundesgericht. Er bezieht sich dabei auf ein Verfahren vor der Ersten zivilrechtlichen Abteilung. Abgesehen davon, dass diese Abteilung für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig ist, kann einem Richter die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil er bereits in früheren Verfahren gegen den Beschwerdeführer entschieden hatte (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG). Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag den Ausstand von vornherein nicht zu begründen, weshalb kein Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt zu werden braucht. Auf das gestellte Ausstandsbegehren ist vielmehr nicht einzutreten (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279; Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2011 vom 12. April 2011 E. 3).

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer legt mit seinen Ausführungen nicht dar, inwiefern die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Es werden keine Kosten erhoben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

recusalinadmissibilityreasoning requirementlegal aidcriminal complaintauthorization to prosecute

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request against the Federal Supreme Court should be entertained

Extrahierter Entscheid

The recusal request was not entertained because the arguments did not show any grounds for disqualification.

Extrahierte Begründung

Prior participation in earlier cases against the appellant does not suffice to question judicial independence; no separate recusal proceedings were necessary.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the cantonal decision met the federal reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because it failed to explain, in a sufficiently reasoned manner, how the challenged decision violated federal or constitutional law.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant had to set out clear and detailed arguments, especially for constitutional claims; this was not done.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the complaint was manifestly without prospects of success.

Extrahierte Begründung

A hopeless appeal does not justify free legal aid under Art. 64 BGG.

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