Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

1C_370/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung04.09.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal court judgment upholding a building permit for works on land owned by Herdgemeinde Huttwil, arguing the land ownership was unlawful. The Federal Supreme Court did not examine the merits because the complaint failed to meet the minimum reasoning requirements of Art. 42(2) BGG: it contained only general criticism and did not show, in detail, how the judgment violated federal law or constitutional rights. The case was therefore disposed of in the simplified procedure. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht; eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht sachbezogen auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern Recht verletzt sein soll. Allgemeine Kritik genügt nicht. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden (E. 2). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_370/2008 /fun

Urteil vom 4. September 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Herdgemeinde Huttwil, vertreten durch den Herdgemeinderat, p.A. Hans Ulrich Burkhardt, Präsident,
Einwohnergemeinde Huttwil, vertreten durch die Baukommission, Marktgasse 2, 4950 Huttwil,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand
Bauvorhaben,

Beschwerde gegen das Urteil vom 7. August 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1.
Am 10. März 2008 reichte die Herdgemeinde Huttwil bei der Einwohnergemeinde Huttwil ein Baugesuch ein, um eine neue Erschliessungsstrasse sowie ein Retentions- und Versickerungsbecken auf den gemäss Grundbuch in ihrem Eigentum stehenden Parzellen Huttwil Gbbl. Nrn. 362 und 2798 erstellen zu können. X.________ erhob Einsprache und machte geltend, die Herdgemeinde Huttwil sei nicht rechtmässige Eigentümerin der Bauparzellen und somit zur Ausführung des Bauvorhabens nicht befugt. Am 19. Mai 2008 erteilte die Baukommission Huttwil die Baubewilligung; auf die von X.________ erhobene Einsprache trat sie unter Hinweis darauf nicht ein, dass der Regierungsstatthalter von Trachselwald und der Regierungsrat des Kantons Bern bereits mehrfach festgestellt hätten, die Herdgemeinde Huttwil sei zu Recht als Eigentümerin der fraglichen Grundstücke im Grundbuch eingetragen.

Gegen die Erteilung der Baubewilligung wandte sich X.________ an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 23. Juni 2008 wies diese die Beschwerde ab.

Hiergegen erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 7. August 2008 ab, soweit sie darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 26. August 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Er beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil und die Baubewilligung seien aufzuheben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene Urteil auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Herdgemeinde und der Einwohnergemeinde Huttwil, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

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