Non-entry on inadmissible appeal against driver’s license withdrawal

1C_350/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung20.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into X.’s appeal against the Luzern administrative and cantonal court decisions confirming a one-month driver’s license withdrawal for a medium-severity traffic offense. The appellant’s filing contained only general criticism and did not explain in a concrete manner how the challenged reasoning was unlawful or unconstitutional. The court therefore found the appeal manifestly insufficiently reasoned and decided the matter in simplified proceedings. Given the circumstances, no federal court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Recht oder Verfassungsrecht verletzt; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kosten können gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise nicht erhoben werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_350/2012

Urteil vom 20. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Postfach 4165, 6000 Luzern 4.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Juni 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Präsident der Abgaberechtlichen Abteilung.

In Erwägung,
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern X.________ mit Verfügung vom 30. Mai 2011 den Führerausweis wegen einer mittelschweren SVG-Widerhandlung für einen Monat entzog;
dass X.________ gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erhob;
dass dessen Abgaberechtliche Abteilung die Beschwerde mit Urteil vom 12. Juni 2012 abgewiesen hat;
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 13. Juli (Postaufgabe: 14. Juli) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das angefochtene, ausführlich begründete Urteil nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Präsident der Abgaberechtlichen Abteilung, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

driver’s license withdrawalinadmissibilityreasoned appealformal requirementssimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal complied with the formal reasoning requirements under the BGG.

Extrahierter Entscheid

No; the appellant only made general criticisms and did not specifically explain how the lower court’s reasoning or result violated law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

The complaint failed to meet Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG because it did not engage with the challenged judgment in a concrete, reasoned manner. The defect was obvious, allowing a summary non-entry decision under Art. 108(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were levied in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court found it appropriate not to impose costs under Art. 66(1) BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.