Non-entry for insufficiently reasoned appeal; no court costs

1C_350/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung20.08.2008Inadmissible

Zusammenfassung

X. challenged a cantonal decision upholding a CHF 1,500 advance on costs in a building/restoration matter. Before the Federal Supreme Court, he only advanced general criticism and did not show in a substantiated way how the cantonal judgment violated the law. The Court therefore held the appeal inadmissible and decided the matter in simplified procedure. Given the circumstances, it imposed no federal court costs, rendering the request for free legal aid moot.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility of an appeal for insufficient reasoning. The appellant must, in concise form, specifically engage with the reasoning of the challenged decision and indicate how it violates federal law or constitutional rights. Mere general criticism does not satisfy the substantiation requirement. If the deficiency is manifest, the court may decide in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. In such circumstances, the court may refrain from charging costs, and a request for legal aid becomes moot.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_350/2008 /daa

Urteil vom 20. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Postfach,
8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Juni 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 7. März 2008 verpflichtete der Gemeinderat Kemmental X.________, sein auf der eigenen Parzelle Nr. 933 an der Türlistrasse in Neuwilen gelagertes Eigentum zu sortieren und abzuführen (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes). Gegen diese Verfügung rekurrierte X.________ an das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau. Mit Verfügung vom 15. April 2008 verlangte das Departement einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf den Rekurs nicht eingetreten werde.

Gegen die letztgenannte Verfügung gelangte X.________ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit dem Begehren, der Kostenvorschuss sei auf übliche Fr. 500.-- zu reduzieren. Mit Entscheid vom 25. Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen.

Hiergegen führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Soweit hier wesentlich, beantragt er sinngemäss die Aufhebung des Entscheids.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid nur auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Entscheids bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Verhält es sich so, braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.

3.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben, womit das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Bau und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

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