Inadmissibility for insufficient reasoning in appeal

1C_35/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung26.01.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant’s handwritten submission did not satisfy the federal reasoning requirement. Since the challenged cantonal decision concerned application of cantonal procedural law, he had to show a violation of constitutional rights, which he did not do. The court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure and ordered the appellant to pay CHF 500 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility of a federal appeal lacking constitutional reasoning against a cantonal procedural non-entry decision. Where the challenged decision rests on cantonal law, a mere assertion of incorrect application of cantonal law does not suffice; the appellant must specifically invoke and substantiate the violation of constitutional rights. The Federal Supreme Court examines such grievances only if they are clearly and detailedly raised and, as far as possible, substantiated. A manifestly insufficiently reasoned appeal is dealt with in simplified proceedings and is not entered into (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_35/2010

Urteil vom 26. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
handelnd durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 4. November 2009.

Erwägungen:

1.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich entzog X.________ wegen einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz mit Verfügung vom 17. März 2008 den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Den dagegen von X.________ erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Mai 2009 ab. Mit handschriftlicher Beschwerde vom 27. Juli 2009 gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Da die Beschwerdeschrift den Erfordernissen von § 5 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht genügte, forderte das Verwaltungsgericht X.________ mit Präsidialverfügung vom 6. August 2009 auf, innert zehn Tagen eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. X.________ reichte am 20. August 2009 eine wiederum handschriftliche Beschwerdeschrift ein.

Mit Beschluss vom 4. November 2009 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass eine Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung enthalten müsse (§ 54 VRG). Ausserdem müsse eine Beschwerdeschrift den Anforderungen von § 5 Abs. 3 VRG genügen. Nach dieser Bestimmung würden unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben zur Verbesserung zurückgewiesen. Die erste Eingabe habe den Anforderungen von § 5 Abs. 3 VRG bei Weitem nicht genügt. Auch die "verbesserte" Eingabe vom 20. August 2009 erfülle die gesetzlichen Anforderungen nicht. In der schwer lesbaren und teilweise zusammenhangslos verfassten Beschwerdeschrift ergiesse sich der Beschwerdeführer in geradezu absurden Ausführungen, ohne sich wirklich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 18. Januar 2010 (Postaufgabe 19. Januar 2010) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der in Anwendung kantonalen Verfahrensrechts ergangene Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, den 26. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

driver's license withdrawalinadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintcantonal procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG and could be examined on the merits.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not explain, with sufficient constitutional argumentation, why the cantonal non-entry decision violated rights.

Extrahierte Begründung

Because the challenged decision applied cantonal procedural law, a mere breach of cantonal law was not a separate federal ground of appeal. The appellant had to allege and substantiate a violation of constitutional rights. He failed to do so, so the appeal was insufficiently reasoned.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs after inadmissibility.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66(1) BGG.

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