No particularly significant case in extradition appeal

1C_349/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung07.05.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the extradition case did not qualify as a particularly significant case under Art. 84 BGG. The Federal Criminal Court had already addressed dual criminality and the seriousness of the alleged tax offences, leaving no question of principle or exceptional importance. The appeal was therefore inadmissible. Because the appellant failed, he was ordered to pay court costs of CHF 1,000.

Omnilex-Regeste

Art. 84 BGG; admissibility of an appeal in public law matters in extradition cases only if a particularly significant case exists. Such significance is to be acknowledged restrictively and only exceptionally in extradition matters. It is absent where the lower court has examined the extradition prerequisites, including dual criminality, and no legal question of principle or exceptional importance remains (consid. 1). Under Art. 109 BGG, the Federal Supreme Court may decide non-entry summarily in a three-judge panel. Costs are borne by the unsuccessful appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_349/2013

Urteil vom 7. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. April 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem vom 8. Juni 2010 ersuchte Deutschland um Verhaftung zwecks Auslieferung von X.________ zur Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung. Am 30. September 2012 wurde X.________ am Flughafen Zürich festgenommen und mit Verfügung des Bundesamts für Justiz (BJ) in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 ordnete das BJ die Auslieferungshaft an.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 ersuchte das Justizministerium von Baden-Württemberg das BJ um Auslieferung von X.________. Das BJ bewilligte das Gesuch am 12. Dezember 2012. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 2. April 2013 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. April 2013 beantragt X.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, die Auslieferung an Deutschland sei zu verweigern und er selbst sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
Das BJ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da kein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliege. Das Bundesstrafgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Vorliegend handelt es sich nicht um einen besonders bedeutenden Fall. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Auslieferung geprüft und ist zum Schluss gekommen, diese seien offensichtlich erfüllt. Das ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat sich insbesondere mit der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit bezüglich der Mehrwertsteuerhinterziehung und der gewerbsmässigen Tatbegehung auseinandergesetzt. Dabei hat sie auch die Höhe der angedrohten Mindeststrafe für das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht berücksichtigt (vgl. BGE 119 IV 129 E. 3a S. 132 f. mit Hinweis). Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

Schlagwörter

extraditioninternational legal assistanceparticularly significant caseadmissibilitydual criminalitytax evasionVATcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal in public law matters was admissible under Art. 84 BGG because the case was particularly significant.

Extrahierter Entscheid

The case was not particularly significant; no admissibility exception applied.

Extrahierte Begründung

The lower court had examined the extradition requirements, including dual criminality and the seriousness of the alleged VAT/tax offences, without any unresolved point of principle or exceptional importance.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to the appellant because he was unsuccessful.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) BGG, the losing party bears the costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.