Insufficient reasoning leads to non-entry on appeal

1C_348/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung19.04.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant, an architect, challenged the refusal to allow a deviation from thermal energy rules for an experimental masonry construction. The Federal Supreme Court held that his submission failed to satisfy the reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act: he did not identify any admissible ground of appeal or show, in a sufficiently specific manner, why the cantonal judgment was unlawful. The court therefore did not enter into the appeal and decided the matter in simplified procedure. Court costs were waived.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kosten können nach Art. 66 Abs. 1 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_348/2013

Urteil vom 19. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Freiburg.

Gegenstand
Erprobung energetisch instationärer Massivbauweise,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof,
vom 8. März 2013.

Erwägungen:

1.
X.________ führt ein Architektur- und Ingenieurbüro. Im Frühling 2011 reichte er im Namen von A.________ und B.________ ein Baugesuch für den Bau eines Einfamilienhauses in C.________ ein. Am 26. August 2011 erteilte der Oberamtmann des Saanebezirks die Baubewilligung.

Am 20. September 2011 stellte X.________ in eigenem Namen ein Gesuch um Abweichung von den geltenden Regeln im Bereich der thermischen Energie im Hochbau zur Erprobung einer energetisch instationären Massivbauweise. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Freiburg wies das Gesuch mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Kantonsgericht Freiburg, Verwaltungsgerichtshof, mit Urteil vom 8. März 2013 abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammenfassend aus, dass der Architekt eines Bauvorhabens nicht beschwerdeberechtigt sei. Die Beschwerde erweise sich indessen auch materiell als unbegründet und sei abzuweisen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 11. April 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Verwaltungsgerichtshof. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt mit seinen Ausführugen nicht dar, inwiefern die dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Volkswirtschaftsdirektion und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

admissibilityreasoned appealfundamental rightssimplified procedurecourt costsbuilding energy rules

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements and was admissible.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not set out any admissible ground and failed to explain why the cantonal judgment was unlawful or unconstitutional; the court therefore would not enter into the merits.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG and the qualified duty to complain on fundamental rights issues, the appellant must clearly and specifically show the alleged violations. His submissions did not do so, so the appeal was inadmissible. The defect was obvious, allowing simplified handling under Art. 108(1)(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No costs were levied.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under Art. 66(1) BGG and waived the cost order.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.