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1C_346/2010 ΓÇó Inadmissibility for insufficient reasoning in building permit appeal
1C_346/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung02.08.2010Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with a public-law appeal against a cantonal ruling that had refused to hear a building-permit complaint concerning an addition to an existing agricultural building. The appellant merely criticized the authorities and the judgment in general terms, without showing in detail how the reasoning or the outcome violated law or the constitution. The Court held that the appeal did not comply with the substantiation requirements and, because the defect was obvious, decided the matter in simplified procedure. The appeal was not entered into and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; fehlende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen führt zum Nichteintreten. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Allgemeine Kritik an Behörden oder am Entscheid genügt nicht. Ist der Mangel offensichtlich, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entscheiden (vgl. Erwägungen zum Nichteintreten).
{T 0/2}
1C_346/2010
Urteil vom 2. August 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Grindelwald, vertreten durch
den Gemeinderat, Sandigenstutz, Postfach 104,
3818 Grindelwald,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.
Gegenstand
Bauvorhaben (Anbau einer Wohnung an das bestehende Ökonomiegebäude),
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Juni 2010
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mit Urteil vom 22. Juni 2010 auf eine von X.________ betreffend Bauvorhaben erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten ist;
dass X.________ gegen dieses Urteil der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer die Baubewilligungsbehörden und das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert und als fehlerhaft bezeichnet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Grindelwald, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Bopp