Federal Supreme Court: inadmissibility for insufficient reasoning

1C_343/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung15.04.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged two cantonal decisions of the St. Gallen indictment chamber: a refusal to authorize criminal proceedings and a non-entry decision on a complaint and recusal request. The Federal Supreme Court held that the appeal did not comply with the statutory reasoning requirements because it failed to identify any admissible ground or explain why the challenged decisions were unlawful. The complaint was therefore not entered into in simplified procedure. No costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen gegen verfassungsmässige Rechte ist klar und detailliert aufzuzeigen, welche Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bleibt die Eingabe ohne zulässigen Beschwerdegrund und setzt sich nicht mit den tragenden Erwägungen auseinander, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann nach Art. 66 Abs. 1 BGG abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_343/2013

Urteil vom 15. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsamt St. Gallen,
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen zwei Entscheide vom 5. März 2013 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

In Erwägung,
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. März 2013 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens in Sachen Strafanzeige von X.________ gegen verschiedene kantonale und kommunale Behördenmitglieder und Beamte nicht erteilt hat;
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit einem weiteren Entscheid vom 5. März 2013 auf eine Beschwerde und ein Ausstandsbegehren von X.________ nicht eingetreten ist;
dass X.________ gegen die beiden Entscheide der Anklagekammer mit Eingabe vom 9. April 2013 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht darlegt, inwiefern die den beiden angefochtenen Entscheiden der Anklagekammer zugrunde liegenden Begründungen bzw. die Entscheide selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

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