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1C_343/2009 ΓÇó Non-entry due to insufficient reasoning in driver’s license case
1C_343/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung07.08.2009Dismissed
The appellant challenged the cantonal non-entry decision concerning issuance of a driving licence in old format. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the substantiation requirement because it failed to engage with the cantonal commission’s reasoning. As the defect was obvious, the Court decided the matter in simplified procedure and did not enter into the appeal. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 2 BGG; non-entry for insufficient reasoning. A complaint to the Federal Supreme Court must, in a concise and concrete manner, confront the reasoning of the challenged decision and indicate which federal rights or legal rules were violated. Mere repetition of the party’s own view or an abstract disagreement with the result is insufficient. If the appeal submissions do not contain a legally relevant challenge to the decisive grounds, the Court may refuse to enter into the matter in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Court costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
1C_343/2009
Urteil vom 7. August 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, 3001 Bern.
Gegenstand
Herausgabe Führerausweis; Nichteintretensentscheid,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2008 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1.
X.________ stellte am 28. Juni 2008 beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ein Gesuch um Herausgabe des Führerausweises der Kategorien A, B1, G, M und D1 gemäss Altbestand. Mit Schreiben vom 15. August 2008 trat das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt auf diesen Antrag nicht ein. Dagegen reichte X.________ am 8. September 2008 Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern ein. Dabei beantragte er den Ausstand von verschiedenen Mitgliedern der Rekurskommission. Die Rekurskommission trat mit Entscheid vom 17. Dezember 2008 auf das Ausstandsbegehren nicht ein und wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass es an einem gültigen Ausstandsbegehren fehle. In der Sache selbst sei festzuhalten, dass nur eine Berechtigung pro Grundkategorie, und zwar die jeweils umfassendste, im Führerausweis eingetragen werde. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht zu hören, soweit er die "Herausgabe der Kategorien B1, G um M" beantrage, da er diese bereits besitze. Offensichtlich gehe es dem Beschwerdeführer aufgrund der Gesuchsbegründung um die Wiedererteilung des Führerausweises gemäss Altbestand. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 27. September 2006 sei die Rekurskommission zum Schluss gekommen, dass der Rekurrent berechtigt sei, Fahrzeuge der Alt-Kategorie A1, B, E, F und G gemäss Ausweis vom 23. Juni 1969 zu führen. Mangels Rechtsschutzinteresse sei das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu Recht auf das Gesuch des Rekurrenten nicht eingetreten; die Beschwerde sei deshalb abzuweisen.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 30. Juli 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Rekurskommission nicht auseinander. So vermag er nicht darzulegen, inwiefern die Rekurskommission Recht verletzt haben sollte, als sie auf das Ausstandsgesuch mangels eines gültigen Ausstandsbegehrens nicht eintrat. Auch in der Sache selbst ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, inwiefern die Abweisung der Beschwerde Recht verletzen sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli