Federal complaint inadmissible against unappealed guardianship judgment

1C_342/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung15.10.2007Inadmissible

Zusammenfassung

X. challenged a guardianship judgment of the District Court of Zofingen via a cantonal voting-rights complaint, then filed a federal complaint seeking its annulment. The Federal Court held that the filing did not meet the substantiation requirement and, in substance, attacked a district court judgment that was subject to ordinary appeal and thus could not be brought directly before it. The court therefore declined to enter into the complaint and waived costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 BGG; direct complaint against cantonal judicial judgment not appealed by ordinary remedy. A federal complaint must be reasoned in a manner showing, in a concrete and comprehensible way, why the challenged decision violates federal law; a mere reiteration of the grievances is insufficient. A lower-court judgment that was subject to an ordinary appeal and was not challenged by that remedy cannot, even under the guise of a voting-rights complaint, be brought directly before the Federal Court. Where the pleading requirements are not met, summary non-entry under Art. 108 Abs. 1 BGG is permissible (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_342/2007 /daa

Urteil vom 15. Oktober 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Y.________,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, 5000 Aarau.

Gegenstand
Stimmrechtsbeschwerde,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 8. Oktober 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 29. März 2007 wurde X.________ (geb. 10. Oktober 1908) gemäss Art. 369 Abs. 1 ZGB entmündigt. Der Gemeinderat Rothrist wurde zur Bestellung eines Vormundes eingeladen. Das Urteil wurde dem Gemeinderat Rothrist und der Beiständin von X.________ zugestellt. Das Urteil unterlag nach der Rechtsmittelbelehrung der Appellation innert zwanzig Tagen. Das Urteil ist am 1. Mai 2007 in Rechtskraft erwachsen.

Am 1. Oktober 2007 erhob Y.________ im Namen seiner Mutter X.________ beim Regierungsrat des Kantons Aargau Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und beanstandete das genannte Urteil des Bezirksgerichts Zofingen, offenbar mit dem Zweck, an der Wahl des Nationalrates vom 21. Oktober 2007 teilnehmen zu können. Zudem erhob Y.________ in eigenem Namen im Hinblick auf die Nationalratswahl Wahlbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. c BPR.

Der Regierungsrat ist auf beide Beschwerden nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 erhebt Y.________ im Namen seiner Mutter X.________ beim Bundesgericht im Hinblick auf deren Stimmberechtigung Beschwerde und beantragt die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils vom 29. März 2007. Von einer Beschwerde hinsichtlich der Nationalratswahl sieht er ab.

Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
Der Regierungsrat ist auf die gegen das Bezirksgerichtsurteil gerichtete Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten. Im Verfahren vor Bundesgericht legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar, weshalb der Regierungsrat auf ihre Beschwerde hätte eintreten und das Bezirksgerichtsurteil überprüfen müssen. Die Beschwerdeschrift genügt damit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Der Sache nach beanstandet die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen. Dieses Urteil unterlag der (nicht erhobenen) Appellation. Es kann - auch unter dem Gesichtswinkel der Stimmrechtsbeschwerde - nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden.
Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Aargau sowie der Bundeskanzlei, z.H. Hans-Urs Wili, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

admissibilityvoting rights complaintnon-entrysubstantiationordinary appealguardianshipcost waiver