No standing due to lack of current practical interest

1C_341/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung01.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a five-month driver’s licence withdrawal imposed for driving while intoxicated. The cantonal appellate court upheld the measure. On appeal to the Federal Supreme Court, the court examined admissibility ex officio and found that the withdrawal had already been fully served and the appellant had regained his licence. Because he lacked a current practical interest and no exception applied, the appeal was not entered into. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Art. 108 BGG; current practical interest as a condition of admissibility: an appeal is inadmissible if the appellant, at the time of filing and thereafter, lacks a present, practical interest in the review sought. An exception is made only where the contested question may arise again under similar circumstances, judicial review would typically elude timely adjudication, and the issue is of sufficient public importance (consid. 1). Where the administrative measure has already been fully executed and the party has regained the status quo, no such exception is ordinarily warranted. The Federal Supreme Court may refuse to enter into the matter in summary proceedings and allocate costs to the appellant.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_341/2009

Urteil vom 1. Februar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Eusebio, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82,
Postfach 3214, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Führerausweisentzug wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 2. April 2009 entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz X.________ den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab dem 18. Februar 2009. Es stützte sich auf einen Vorfall vom 18. Februar 2009, als X.________ mit seinem Fahrzeug ungenügend rechts gefahren und eine Kurve geschnitten, die zulässige Innerortshöchstgeschwindigkeit massiv überschritten und in angetrunkenem Zustand gefahren sein soll; der Führerausweis ist an Ort und Stelle abgenommen worden.
Gegen die Entzugsverfügung gelangte X.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses wies dessen Beschwerde am 10. Juni 2009 ab. Aufgrund einer umfassenden Sachverhaltswürdigung kam es zum Schluss, dass das Verkehrsamt den Führerausweisentzug verfügen durfte, ohne eine rechtskräftige strafrechtliche Erledigung abzuwarten, hielt drei schwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. a und b SVG fest und erachtete die verfügte Massnahme als rechtens.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat X.________ beim Bundesgericht am 27. Juli 2009 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsentscheides und eventualiter die Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Ebenfalls die Abweisung der Beschwerde befürwortet das Bundesamt für Strassen. Das Verkehrsamt schliesst sich diesen Vernehmlassungen an. Der Beschwerdeführer hat dazu nicht Stellung genommen.

Erwägungen:
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG gegeben. Die irrtümliche Bezeichnung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. staatsrechtliche Beschwerde schadet nichts. Näherer Prüfung bedarf das Vorliegen eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses.
Zur Beschwerde ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses muss insbesondere im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegeben sein. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81; Urteil 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007 E. 1.3).
Im vorliegenden Verfahren ist dem Beschwerdeführer der Führerausweis am 18. Februar 2009 abgenommen worden. Der Führerausweis blieb bis am 18. Juli 2009 entzogen. Der Entzug war damit vollzogen. Seither ist der Beschwerdeführer wieder im Besitze des Führerausweises.
Bei dieser Sachlage war das aktuelle praktische Interesse an der Beschwerdeführung bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung dahingefallen. Es liegt kein Fall vor, in dem im Sinne der Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten wäre. Es stellen sich keine Grundsatzfragen; eine rechtzeitige Überprüfung ist durchaus möglich (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb S. 161; Urteil 6A.121/2000 vom 7. Juni 2001).
Bei dieser Sachlage ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzerlegen.
Demnach erkennt der Instruktionsrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Eusebio Steinmann

Schlagwörter

driver's licence withdrawalcurrent practical interestadmissibilitymootnesscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal remained admissible despite the lapse of the licence-withdrawal period and the lack of current practical interest.

Extrahierter Entscheid

The appellant no longer had a current practical interest in the review of the cantonal judgment, and no exception to that requirement applied.

Extrahierte Begründung

The withdrawal had already been fully executed and the driver had his licence back. The case did not raise recurring issues of such a nature that timely judicial review would usually be impossible or that a decision would be required in the public interest.

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