Late extradition appeal; no special importance shown

1C_339/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung18.08.2011Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the extradition appeal was untimely and, in any event, inadmissible because the appellant failed to demonstrate a particularly important case under Art. 84 BGG. The request to suspend the proceedings was therefore refused. Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success. Considering the appellant’s strained financial situation, the Court waived court costs.

Regest

Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG; Art. 84 Abs. 1 BGG and Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG in extradition matters: the appeal period is ten days and is not suspended by judicial feries; where the last day falls on a Saturday, expiry is deferred to the next business day. In extradition cases, the Federal Supreme Court enters only if the appellant substantiates a particularly important case. Failing such substantiation, the appeal is inadmissible. A request for suspension falls away with manifest inadmissibility. Legal aid under Art. 64 BGG is refused if the appeal lacks prospects of success; costs may nevertheless be waived under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG in view of financial hardship.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_339/2011

Urteil vom 18. August 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juli 2011 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen ersuchte die Schweiz um die Auslieferung der deutschen Staatsangehörigen X.________ zur Strafvollstreckung und -verfolgung.

Am 25. März 2011 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 28. Juli 2011 ab.

B.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid vom 25. März 2011 (gemeint wohl: der Entscheid des Bundesstrafgerichts) sei aufzuheben; das Auslieferungsgesuch sei abzuweisen und von einer Auslieferung der Beschwerdeführerin abzusehen; eventuell sei das Verfahren zu sistieren.

C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG beträgt die Beschwerdefrist bei Entscheiden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zehn Tage. Die Vorschrift über den Stillstand der Fristen gilt insoweit nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3 I/1) ging der angefochtene Entscheid bei ihrem Anwalt am 3. August 2011 ein. Der letzte Tag der Frist fiel damit auf den 13. August 2011. Da es sich dabei um einen Samstag handelte, lief die Beschwerdefrist am Montag, 15. August 2011, ab (Art. 45 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 16. August 2011 der Post übergeben. Die Beschwerde ist damit verspätet. Schon deshalb kann darauf nicht eingetreten werden.

2.
Auf die Beschwerde könnte auch aus folgendem Grund nicht eingetreten werden.

Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt sein soll (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG nicht.

3.
Ist die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig, fällt die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens von vornherein ausser Betracht.

Zum vorliegenden Entscheid ist gemäss Art. 108 BGG der Einzelrichter befugt.

4.
Da die Beschwerde aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. In Anbetracht der angespannten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (angefochtener Entscheid S. 13 E. 82) rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Es werden keine Kosten erhoben.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Schlagwörter

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