Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1C_334/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung06.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ appealed to the Federal Supreme Court against the Cantonal Administrative Court's judgment that had itself dismissed his appeal for failure to pay the required advance on costs in a voting-complaint case. The Federal Supreme Court held that the filing did not meet the statutory reasoning requirements because it did not address the lower court's grounds in a concrete manner. It therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht; auf eine Beschwerde wird nicht eingetreten, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise auseinandersetzt und lediglich appellatorische Kritik vorbringt. Der Mangel ist offensichtlich und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG behandelt werden (E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_334/2012

Urteil vom 6. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Abstimmungsbeschwerdeverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Mai 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
In Erwägung,
dass X.________ beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen eine Abstimmungsbeschwerde betreffend die am 27. November 2011 stattgefundenen Urnenabstimmungen der Politischen Gemeinde Balgach einreichte;
dass er gegen den vom kantonalen Sicherheits- und Justizdepartement in Bezug auf dieses Verfahren am 17. Januar 2012 betreffend unentgeltliche Rechtspflege gefällten Entscheid mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht gelangte;
dass der Präsident des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 2. Februar 2012 die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte und den Beschwerdeführer zu einem Kostenvorschuss anhielt, was mit der Aufforderung verbunden war, im Säumnisfall würde das Verfahren als erledigt abgeschrieben;
dass das Bundesgericht auf eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2012 nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_138/2012), woraufhin der Beschwerdeführer gemäss präsidialer Anordnung vom 26. März 2012 nochmals Gelegenheit erhielt, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Hinweis auf die ihm bereits genannten Säumnisfolgen;
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht leistete, woraufhin der Präsident des Verwaltungsgerichts das Verfahren mit Entscheid vom 20. April 2012 androhungsgemäss als erledigt abschrieb;
dass das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen auf eine von X.________ erhobene Beschwerde hin zwar den Einzelrichterentscheid vom 20. April 2012 aufhob, indes seinerseits mit Urteil vom 31. Mai 2012 entschied, die Beschwerde wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses als erledigt abzuschreiben;
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 29. Juni (Postaufgabe: 30. Juni) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass der Beschwerdeführer das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil ganz allgemein beanstandet, sich indes dabei nicht im Einzelnen mit der diesem zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern sie bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen), auf die der Beschwerdeführer schon wiederholt aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementlegal aidadvance on costsvoting complaintsimplified procedurefederal appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not engage with the lower court's reasoning in a sufficiently specific way and did not show why the judgment was unlawful or unconstitutional.

Extrahierte Begründung

The filing was only general and failed to satisfy Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG; the defect was obvious and had already been pointed out repeatedly.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were levied in this proceeding.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the Court found it appropriate to waive costs.

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