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1C_330/2009 ΓÇó Federal appeal dismissed for insufficient reasoning
1C_330/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung21.07.2009Dismissed
X. applied for victims-assistance compensation and satisfaction after reporting a neighbour for sexual coercion and defilement. The cantonal Department of the Interior refused to consider the request because no relevant offence was established; the Solothurn Administrative Court dismissed her complaint. Before the Federal Supreme Court, X. merely criticized the cantonal judgment in general terms and did not substantiate any violation of federal law. The court therefore held the appeal to be insufficiently reasoned and refused to enter into it, deciding the matter in simplified procedure and without costs.
Art. 42 Abs. 2 and Art. 95 BGG; inadmissibility of a federal appeal for insufficient reasoning. An appeal must, in a concise but concrete manner, show how the challenged decision violates federal law or constitutional rights; a merely general critique of the cantonal reasoning is inadequate. Where the deficiency is obvious, the Federal Supreme Court may decide in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. In such a case, the court may exceptionally refrain from imposing costs.
{T 0/2}
1C_330/2009
Urteil vom 21. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn,
vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 1, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Opferhilfe,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juni 2009
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Erwägungen:
1.
Am 22. Mai 2006 reichte X.________ eine Strafanzeige gegen einen Nachbarn ein wegen sexueller Nötigung und Schändung. Sodann ersuchte sie in der Angelegenheit mit Eingabe vom 28. September 2006 vorsorglich um Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung nach Opferhilfegesetz. Am 13. Mai 2008 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafuntersuchung ein. Diese Einstellungsverfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Mangels opferhilferelevanter Straftat trat das Departement des Innern des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 5. Mai 2009 auf das Opferhilfegesuch nicht ein.
Hiergegen wandte sich X.________ mit Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht. Dieses hat die Beschwerde mit Urteil vom 19. Juni 2009 abgewiesen.
2.
Gegen dieses Urteil vom 19. Juni 2009 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin kritisiert das angefochtene Urteil ganz allgemein. Sie legt dabei aber nicht dar, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung oder das Urteil im Ergebnis im Sinn von Art. 95 BGG rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Für das vorliegende Verfahren sind bei den gegebenen Verhältnissen keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Öffentliches Recht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Bopp