Non-entry for insufficiently reasoned appeal against driving licence ban

1C_327/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung18.07.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal decision upholding a three-month driving disqualification ordered as an additional measure after the appellant was found driving despite an earlier licence withdrawal. The appellant did not engage with the reasoning of the cantonal judgment and failed to explain any legal error. The Court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; non-entry for insufficient reasoning of the federal appeal. A party must, in concise form, explain in the appeal brief why the challenged decision violates law; mere repetition of prior allegations or criticism unrelated to the contested reasoning is insufficient. If the appeal does not engage with the decisive considerations and the deficiency is manifest, the Court may refuse to enter in simplified procedure. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_327/2008 /fun

Urteil vom 18. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Anordnung Sperrfrist (Führerausweis),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

  1. Abteilung, 1. Kammer.

Erwägungen:

1.
Nachdem bei einer Grenzkontrolle festgestellt worden war, dass X.________ trotz eines am 4. Juni 1985 verfügten Entzugs des Führerausweises ein Motorfahrzeug führte, ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. September 2006 gegenüber X.________ als weitere Massnahme zur Verfügung vom 4. Juni 1985 eine Sperrfrist von drei Monaten mit Wirkung ab 10. August 2006 an. Zudem stellte sie fest, dass die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises sich nach der Verfügung vom 4. Juni 1985 richten würden und die angeordnete Sperrfrist zuvor abgelaufen sein müsse. Dagegen wandte sich X.________ mit Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich und machte geltend, dass er 1985 nach Absolvierung des verkehrspsychologischen Tests den Führerausweis zurückerhalten habe. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Januar 2008 ab, soweit er auf den Rekurs eintrat bzw. dieser nicht gegenstandslos geworden war. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Juni 2008 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, die Darstellung des Beschwerdeführers, dass er seinerzeit ein Duplikat abgegeben und nach Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 1985 das früher verloren gegangene Original (wieder) zurückerhalten habe, sei nicht glaubwürdig. Es sei vielmehr darauf abzustellen, dass eine Wiedererteilung nicht aus den Akten des Strassenverkehrsamtes hervorgehe.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 17. Juli 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Er vermag folglich nicht darzulegen, inwiefern der verwaltungsgerichtliche Entscheid Recht verletzen sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementnon-entrydriving licencecourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not specifically address the reasoning of the cantonal judgment and therefore failed to show any violation of law.

Extrahierte Begründung

The submissions contained no sufficient engagement with the contested decision; the deficiency was manifest, so non-entry in simplified procedure was appropriate.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs because he did not prevail.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66(1) BGG.

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