Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1C_324/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung23.07.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a challenge against a preventive security withdrawal of a driving licence ordered by the Schwyz traffic office and not entered into by the cantonal administrative court. The appellant filed federal submissions, but the court held that he failed to set out in a sufficiently concrete manner how the challenged decision violated federal law. Because the reasoning requirement was not met, the appeal was inadmissible under the simplified procedure. The request for legal aid was refused as hopeless, and court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Zulässigkeit der Beschwerdebegründung; vereinfachtes Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Die Beschwerde ist unzulässig, wenn die Eingabe bloss allgemein Kritik an der angefochtenen Verfügung übt, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Begründung oder das Ergebnis Recht verletzt. Die Begründungspflicht gilt unabhängig von der offenstehenden Beschwerdeart und verlangt eine gedrängte, konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden. Ein aussichtsloses Rechtsmittel schliesst die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG aus; die Kosten folgen der unterliegenden Partei nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_324/2008 /daa

Urteil vom 23. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juli 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter.

Erwägungen:

1.
Das Verkehrsamt Schwyz verfügte am 9. April 2008 den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises X.________s auf unbestimmte Zeit. Gleichzeitig ordnete es an, dieser habe sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, wozu er zur Zahlung eines Vorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert wurde.

Auf eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 2. Juli 2008 nicht eingetreten, wobei er das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihm die auf Fr. 200.-- bestimmten Verfahrenskosten auferlegt hat.

Mit Eingaben vom 8. und 16. Juli 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des Entscheids vom 2. Juli 2008.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3.
Wegen Aussichtslosigkeit ist das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Bopp

Schlagwörter

driving licenceadmissibilityreasoned appeallegal aidcourt costssimplified proceduresecurity withdrawal