Non-entry for insufficiently reasoned electoral complaint

1C_323/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung16.07.2009Dismissed

Zusammenfassung

Anton Albert Stadelmann challenged the subject of the 27 September 2009 federal popular vote on additional disability insurance financing. The Zurich Government had already declined to enter into the cantonal complaint for lack of an appealable object. Before the Federal Supreme Court, the appellant failed to address that reasoning or explain any violation of law. The court therefore applied the simplified non-entry procedure and refused to consider the appeal. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; failure to substantiate the complaint: an appeal must, in concise form, engage with the reasoning of the challenged decision and show, by reference to the admissible grounds under Art. 95 ff. BGG, in what respect it violates federal law. If the appellant merely restates the underlying substantive objection without confronting the non-entry reasoning, the Federal Supreme Court will not enter into the matter in simplified proceedings. Acts of the Federal Assembly and the Federal Council are not subject to complaints alleging violation of political rights (Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 1/2}
1C_323/2009

Urteil vom 16. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
Anton Albert Stadelmann, Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 27. September 2009 betreffend befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juli 2009
des Regierungsrats des Kantons Zürich.
In Erwägung,
dass gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 27. September 2009 betreffend befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze Anton Albert Stadelmann Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhoben hat;
dass der Beschwerdeführer beanstandet, dass am 27. September 2009 nicht über den Bundesbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung vom 13. Juni 2008, sondern über dessen geänderte Fassung vom 12. Juni 2009 abgestimmt werde;
dass der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. Juli 2009 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und zur Begründung zusammenfassend ausführt, dass hinsichtlich der Frage, worüber am 27. September 2009 abgestimmt werde, einzig der Bundesratsbeschluss vom 22. Mai 2009, sein diesen Beschluss modifizierender Beschluss vom 17. Juni 2009 und das diesem letztgenannten Beschluss entsprechende Kreisschreiben der Bundeskanzlerin vom 19. Juni 2009 vorliege;
dass kantonale Akte, die sich mit dem Gegenstand der Volksabstimmung vom 27. September 2009 befassen, noch keine vorliegen würden, weshalb mangels Anfechtungsobjektes auf die Beschwerde nicht einzutreten sei;
dass Anton Albert Stadelmann mit Eingabe vom 12. Juli 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 1. Juli 2009 erhoben hat;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe;
dass sich der Beschwerdeführer mit der dem Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Begründung nicht auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese Begründung oder dieser Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte;

dass der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates nicht der Beschwerde wegen Verletzung politischer Recht unterliegen (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
dass mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

electoral complaintnon-entrysubstantiationpolitical rightscosts