Appeal dismissed as moot after main decision on license suspension

1C_316/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung22.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against the refusal of suspensive effect in proceedings over a precautionary driver's license withdrawal. After the cantonal court decided the case on the merits on 26 August 2011, the challenged interim decision ceased to have effect. The appeal was therefore declared moot and removed from the docket. No court costs were charged. The Canton of Basel-Landschaft was ordered to pay the appellant CHF 1,000 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2 BGG; mootness of an appeal against an interim procedural decision once the cantonal main judgment has been rendered; a decision limited to the duration of pending cantonal proceedings loses its object ex lege when the merits are decided. In such circumstances the Federal Supreme Court may strike the matter from the roll by single judge. Where the appeal becomes moot and the result of the cantonal proceedings justifies it, court costs may be waived under Art. 66 Abs. 4 BGG and party compensation awarded under Art. 68 Abs. 1 and 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_316/2011

Verfügung vom 22. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Thierry P. Julliard,

gegen

Polizei Basel-Landschaft,
Abteilung Administrativmassnahmen, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsdienst, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand
vorsorglicher Führerausweisentzug;
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juni 2011
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

Sachverhalt:

A.
Am 27. März 2008 entzog die Polizei des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (im Folgenden: Polizei), X.________ den Führerausweis. Dieser wurde ihm nach Einhaltung einer Drogenabstinenz am 31. August 2009 unter verschiedenen Auflagen wieder erteilt.
Am 16. April 2010 wurde eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung angeordnet und am 9. November 2010 durchgeführt. Die Abstinenzkontrolle ergab für den Zeitraum April - September 2010 einen schwachen, vereinzelten Ecstasy-Konsum. Gestützt darauf wurde die Fahreignung verneint.
Am 16. November 2010 entzog die Polizei X.________ den Führerausweis vorsorglich für die Dauer der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen und die Wiederzulassung von einem positiven verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht. Ausserdem entzog es dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag setzte die Polizei X.________ eine Frist von 10 Tagen an, sich zum vorgesehenen Sicherungsentzug zu äussern.
Am 1. März 2011 wies der Regierungsrat die Beschwerde von X.________ gegen diese Verfügung ab. Er erwog, die Polizei habe zu Recht einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises angeordnet, und es sei in dieser Konstellation auch gerechtfertigt gewesen, ihm den Ausweis im Sinne einer superprovisorischen Massnahme ohne vorgängige Anhörung zu entziehen.
Am 13. April 2011 wies die Präsidentin der verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts den Antrag von X.________ auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Am 1. Juni 2011 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Einsprache von X.________ gegen diese Präsidialverfügung ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Juli 2011 beantragt X.________, diesen Einspracheentscheid des Kantonsgerichts aufzuheben.

C.
Am 26. August 2011 hiess die Präsidentin der verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts die Beschwerde von X.________ gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug gut und wies die Sache zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten an den Regierungsrat zurück.

D.
Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung und weist darauf hin, dass mit Urteil seiner Präsidentin vom 26. August 2011 der Entscheid in der Hauptsache ergangen sei. Der Rechtsdienst des Regierungsrats beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Das ASTRA beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
X.________ hält an der Beschwerde vollumfänglich fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, welcher in einem Verfahren um den vorsorglichen Entzug des Führerausweises die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung schützte. Seither ist am 26. August 2011 der Entscheid des Kantonsgerichts in der Hauptsache ergangen, womit der angefochtene, von vornherein nur für die Dauer des kantonsgerichtlichen Verfahrens bestehende Einspracheentscheid ohne weiteres dahingefallen ist. Die Beschwerde ist somit gegenstandslos geworden und demgemäss abzuschreiben. Zuständig dafür ist der Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG).

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens und Blick auf das Ergebnis des Verfahrens vor dem Kantonsgericht sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) und rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Basel-Landschaft zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-- zu bezahlen.

4.
Diese Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, dem Regierungsrat sowie dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi

Schlagwörter

drivers licenseprecautionary measuresuspensive effectmootnesscostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal against the refusal to grant suspensive effect remained justiciable after the cantonal main judgment.

Extrahierter Entscheid

The appeal had become moot because the cantonal court later decided the merits, so the challenged interim decision no longer had any effect.

Extrahierte Begründung

The contested decision was only effective for the duration of the cantonal proceedings. Once the cantonal court rendered its main judgment on 26 August 2011, the interim decision automatically fell away.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and party compensation after mootness.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged, and the canton had to pay party compensation of CHF 1,000 to the appellant.

Extrahierte Begründung

Given the procedural outcome and the result before the cantonal court, waiving costs and awarding compensation was justified under the Federal Supreme Court Act.

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