Appeal withdrawn; costs imposed on appellant

1C_314/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung10.09.2012Withdrawn

Zusammenfassung

In a building-objection dispute, the appellant withdrew his federal appeal after the parties concluded an agreement on 4/6 September 2012, including a costs arrangement. The President of the First Public Law Division therefore removed the appeal from the docket as withdrawn. Applying Art. 66(1) BGG and the parties' agreement, the court ordered federal costs of CHF 500 against the appellant.

Regest

Art. 66 Abs. 1 BGG; Rückzug der Beschwerde und Kostenfolgen: Wird die Beschwerde vor Bundesgericht zurückgezogen, wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben. Die bundesgerichtlichen Kosten sind grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen; eine Parteivereinbarung über die Kosten kann dabei mitberücksichtigt werden (vgl. Erwägung 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_314/2012

Verfügung vom 10. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Castelberg,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,

Gemeinde Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gion J. Schäfer.

Gegenstand
Baueinsprache,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer,
vom 17. April 2012.

In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 6. September 2012 seine betreffend Baueinsprache erhobene Beschwerde gemäss der zwischen den Parteien am 4./6. September 2012 getroffenen Vereinbarung, welche auch eine Parteikostenregelung enthält, zurückgezogen hat;
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. im Übrigen auch Ziff. 4 der Vereinbarung);

verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_314/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Z.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

appeal withdrawalcostsbuilding objectionsettlementfederal court costs