Dismissal for insufficient reasoning in authorization appeal

1C_313/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung21.03.2013Inadmissible

Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich cantonal ruling refusing authorization for criminal prosecution of two doctors and a hospital director. The Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements because it failed to identify any admissible ground of complaint or to explain in a concrete way why the cantonal decision was unlawful. It therefore did not enter into the appeal in simplified procedure. The Court also waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of a federal appeal and qualified duty to plead in constitutional matters; a complaint must, in concise form, demonstrate with specific arguments how the challenged decision infringes federal law or constitutional rights. Where no admissible ground is invoked and the appellant merely disputes the result without engaging with the reasoning, the appeal is manifestly insufficiently reasoned and may be dismissed without exchange of written submissions under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Court costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG where appropriate.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_313/2013

Urteil vom 21. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. A.________, Dr. med., Facharzt für Innere Medizin,
  2. B.________, Prof. Dr. med., Facharzt für Urologie,
  3. C.________, Spitaldirektor,
    Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. März 2013.

Erwägungen:

1.
X.________ meldete sich am 27. Juli 2012 bei der Kantonspolizei in Winterthur, um eine Anzeige wegen Körperverletzung einzureichen, wobei er umfassende ärztliche Unterlagen zur Durchsicht abgab und ausführte, dass er einen schädlichen Keim in sich trage und das Spital D.________ die entsprechenden Untersuchungsergebnisse manipuliert habe. Die Kantonspolizei wies ihn in der Folge an, die Akten beim Kantonsspital einzufordern und anschliessend einen Termin bei der Polizei für die Anzeigeerstattung zu vereinbaren. Am 13. November 2012 wurde X.________ schriftlich zur Sache befragt. Aus der schriftlichen Strafanzeige ergab sich, dass sich die Anzeige u.a. gegen zwei Ärzte und den Direktor des Spitals D.________ richtet.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Strafanzeige mit Verfügung vom 22. Januar 2013 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, damit diese über die Ermächtigung zur Strafverfolgung entscheiden könne. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 1. März 2013 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nicht. Die Strafkammer kam zusammenfassend zum Schluss, dass kein Anfangsverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Angezeigten bestehe.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 18. März 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht dar, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementauthorization to prosecutesimplified procedurecourt costs