Late appeal against permit for underground tennis hall

1C_312/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung19.07.2011Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the cantonal judgment on the underground tennis hall because the complaint was filed one day after the non-extendable 30-day deadline. The court held that service occurred on 8 June 2011, so the deadline expired on 8 July 2011; the posting on 9 July 2011 was therefore late. In view of the obvious defect, the case was decided in simplified proceedings. No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 100 Abs. 1, Art. 44–48 und Art. 108 Abs. 1 BGG; Fristwahrung bei der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Zustellung des vollständig begründeten Entscheids zu laufen und ist nicht erstreckbar; fristgebundene Eingaben sind rechtzeitig eingereicht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben werden. Eine nach Ablauf der Frist der Post übergebene Beschwerde ist offensichtlich verspätet und führt im vereinfachten Verfahren zum Nichteintreten. Bei Nichteintreten aus diesem Grund können nach Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden; eine Parteientschädigung entfällt, wenn der Gegenpartei kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_312/2011

Urteil vom 19. Juli 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Tennisclub Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Schwager,

Politische Gemeinde St. Gallen, Baubewilligungskommission, Neugasse 3,
9004 St. Gallen,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Bau einer unterirdischen Tennishalle,

Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Mai 2011
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
Erwägungen:

1.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2011 führt X.________ gegen das am 31. Mai 2011 betreffend Bau einer unterirdischen Tennishalle ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

2.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
Laut Aktenlage ist das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2011 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist hat somit am 9. Juni 2011 zu laufen begonnen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 8. Juli 2011 (Freitag) ist sie abgelaufen (Art. 45 BGG). Die erst am Samstag, 9. Juli 2011 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (s. Art. 48 BGG). Demgemäss ist schon aus diesem Grund nicht darauf einzutreten.
Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

3.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG).
Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde St. Gallen sowie dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Bopp

Schlagwörter

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