12-month driving license withdrawal upheld for serious traffic violation

1C_302/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung04.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the driver's complaint against a 12-month license withdrawal. After a self-inflicted motorway accident on a wet on-ramp, the driver had been criminally convicted for gross violation of traffic rules. The Court held that, absent exceptional reasons, the administrative authority was bound by the criminal court's factual findings. Those facts necessarily amounted to a serious violation under Art. 16c SVG. Because the driver had already had his license withdrawn once in the previous five years for a serious violation, the minimum withdrawal period was 12 months and could not be reduced. Court costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 16a-c SVG; binding effect of criminal factual findings in administrative driving-license proceedings; minimum withdrawal period under Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG. The administrative authority is in principle bound by the factual findings underlying a final criminal judgment or penalty order, unless it establishes additional or previously unknown facts, takes new evidence, or the criminal court omitted relevant legal questions. It remains free only as to the legal qualification of those facts. Where the conduct constituting a gross traffic rule violation also fulfills the elements of Art. 16c SVG, the administrative measure must be qualified as a serious violation. If a prior serious violation within five years exists, the statutory minimum withdrawal of 12 months applies and cannot be undercut by equitable considerations (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_302/2011

Urteil vom 4. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Astrid David Müller,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Postfach 4165, 6000 Luzern 4.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Mai 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
X.________ fuhr am 9. Juli 2009, um 21.40 Uhr, am Steuer seines "Jeep Cherokee 2.5", über die Autobahneinfahrt Stans-Süd auf die A2 in Richtung Luzern. Auf der Beschleunigungsspur geriet er ins Schleudern, kollidierte mit dem Wildschutzzaun am Strassenrand und kippte auf die Seite.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern eröffnete am 7. September 2009 ein Administrativverfahren gegen X.________. Es teilte ihm mit, dass es das Ergebnis des Strafverfahrens abwarten werde und machte ihn darauf aufmerksam, dass er seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen habe.
Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2010 verurteilte das Verhöramt des Kantons Nidwalden X.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Verhältnisse zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à 100 Franken. Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern stufte den Vorfall vom 9. Juli 2009 als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ein und entzog X.________ den Führerausweis für 12 Monate.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde von X.________ gegen den Führerausweisentzug ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, auf die Anordnung eines Führerausweisentzuges zu verzichten oder diesen eventuell auf einen Monat zu beschränken. Subeventuell sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung einzuräumen.

C.
Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen.

D.
Am 12. September 2011 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

E.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht und die (offensichtlich) unrichtige Feststellung des Sachverhalts, was zulässig ist (Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
2.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a); war der Ausweis in den vergangenen fünf Jahren einmal wegen einer schweren oder zweimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen, beträgt die minimale Entzugsdauer 12 Monate (Abs. 2 lit. c). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG).

2.2 Die Verwaltungsbehörde darf beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa mit Hinweis). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (Urteil 6A.116/2000 vom 7. Juni 2001 E. 3a, nicht publ. in BGE 127 II 302; BGE 124 II 103 E. 1c/bb).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat beim umstrittenen Vorfall auf der Autobahneinfahrt bei nasser Fahrbahn beschleunigt, worauf sein Fahrzeug ins Schleudern kam. Er konnte es nicht wieder unter Kontrolle bringen und nicht verhindern, dass es von der Fahrbahn abkam, mit einem Wildschutzzaun kollidierte, sich überschlug und auf dem Pannenstreifen und der Fahrbahn liegen blieb.
Das Verhöramt Nidwalden stufte diesen Fahrfehler als grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Verhältnisse im Sinn von Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG ein. Aus der Abstützung der Verurteilung auf diese beiden Bestimmungen allein ergibt sich implizit, dass für das Verhöramt die übersetzte Geschwindigkeit bzw. das verfrühte Beschleunigen aus der Kurve heraus alleiniger Grund für das Ausbrechen des Fahrzeugs war. Der Beschwerdeführer hat diese Verurteilung akzeptiert. Nachdem er zuvor vom Strassenverkehrsamt darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er im Strafverfahren von seinen Verteidigungsrechten Gebrauch machen müsse, musste er sich bewusst sein, dass es sich im Administrativverfahren an den tatsächlichen Grundlagen des Strafurteils orientieren würde.

3.2 Der Strafbefehl liegt nur im Dispositiv vor, weil ihn der Beschwerdeführer akzeptierte und keine Begründung verlangte. Er macht nunmehr geltend, "in Ermangelung eines im Strafverfahren erstellten Sachverhalts" hätten das Strassenverkehrsamt und das Verwaltungsgericht "selber einen Sachverhalt konstruiert", seien dabei von sachlich unhaltbaren, willkürlichen Annahmen ausgegangen und hätten seine verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Verfahrensrechte verletzt.

3.3 Der Straftatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöht abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).

3.4 Mit der Anerkennung seiner Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung muss der Beschwerdeführer auch deren tatsächliches Fundament gegen sich gelten lassen. Danach hat er durch ein schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Gründe, die ein ausnahmsweises Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters erlauben würden, bestehen keine (oben E. 2.2). Die Verwaltungsbehörde ist somit an diese gebunden, nicht aber an deren (strafrechtliche) Beurteilung. Allerdings führt die verwaltungsrechtliche Beurteilung von Tatsachen, die zu einer Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung führen, nach ständiger Praxis (oben E. 2.1) faktisch zwingend zur Annahme einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln im Sinn von Art. 16 c SVG. Dies ist im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht anders. Auch wenn der Übergang zwischen einer mittelschweren und einer schweren Widerhandlung naturgemäss fliessend ist, so fallen die strafrechtliche und die verwaltungsrechtliche Beurteilung des Vorfalls nicht auseinander. Wer in bzw. aus einer Kurve heraus derart übertrieben beschleunigt, dass er sein Fahrzeug ohne Dritteinwirkung nicht auf der um den Pannenstreifen erweiterten Fahrbahn halten kann, handelt grob verkehrswidrig. Keiner weiteren Ausführungen bedarf, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm verursachten Selbstunfall sich selber und weitere Verkehrsteilnehmer - auf jeden Fall den Lenker des nachfolgenden Fahrzeugs - an Leib und Leben gefährdete. Die Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln wiegt damit schwer.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblich willkürlichen und sonst wie verfassungswidrigen Sachverhaltsfeststellung durch das Verwaltungsgericht gehen schon wegen dessen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Verhöramts an der Sache vorbei; er hätte sich im Strafverfahren gegen den Vorwurf zur Wehr setzen können und müssen, durch eine rücksichtslose Fahrweise die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet zu haben.

3.5 Da dem Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG entzogen worden war, entspricht die angefochtene Entzugsdauer von 12 Monaten dem gesetzlichen Minimum, das nicht unterschritten werden darf. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

Schlagwörter

driving license withdrawalserious traffic violationcriminal judgmentbinding factsminimum durationroad safetyadministrative sanctionssuspensive effect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal conviction for gross traffic rule violation bound the administrative authority on the facts and justified a severe violation under the SVG.

Extrahierter Entscheid

The administrative authority could rely on the criminal court's factual findings and the conduct qualified as a serious violation.

Extrahierte Begründung

No ground existed to depart from the criminal findings; the same facts that established grossly improper driving also amounted to a serious violation under Art. 16c SVG.

Kernrechtsfrage

Whether the 12-month driving license withdrawal had to be reduced.

Extrahierter Entscheid

No reduction was possible because 12 months was the statutory minimum after a prior serious violation within five years.

Extrahierte Begründung

Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG fixes a minimum of 12 months in such repeat cases, and Art. 16 Abs. 3 SVG excludes any reduction below the minimum.

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