Proceedings discontinued after withdrawal of appeal

1C_298/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung01.07.2010Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant withdrew his public law appeal against a cantonal judgment in a building and planning dispute. The Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings under Art. 32(2) BGG. After hearing the parties on costs, it ordered court costs of CHF 1,000 to be borne by respondents B.________ AG and C.________ AG, and denied any party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren; das Verfahren ist abzuschreiben. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Kostenfolgen entscheidet das Bundesgericht nach Massgabe des Veranlassungsprinzips bzw. der Umstände des Einzelfalls über die Kostenverlegung; Parteientschädigungen werden nur zugesprochen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei Gegenstandslosigkeit infolge Rückzugs kann eine Kostenauflage zulasten einzelner Beschwerdegegner erfolgen; ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht automatisch.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_298/2009

Verfügung vom 1. Juli 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bösch,

gegen

  1. B.________ AG,
  2. C.________ AG,
  3. D.________ AG,
    Beschwerdegegnerinnen, Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Purtschert, Nr. 3 vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kottmann,

Gemeinderat Ufhusen, Schulhausstrasse 3,
6153 Ufhusen, vertreten durch Rechtsanwalt
Beat Rohrer.

Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Mai 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

In Erwägung,
dass A.________ mit Schreiben vom 1. Juni 2010 seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. Mai 2009 zurückgezogen hat;

dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass die Parteien Gelegenheit erhielten, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern;
dass aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen die Gerichtskosten den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden der B.________ AG und der C.________ AG auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Ufhusen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber

Schlagwörter

building and planningwithdrawaldiscontinuancecourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal proceedings should be discontinued after withdrawal of the appeal.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were discontinued because the appeal had been withdrawn.

Extrahierte Begründung

Once the appellant withdrew the appeal, the case had to be struck off under Art. 32(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and party compensation after withdrawal.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 1,000 were charged to respondents 1 and 2, and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

After giving the parties the opportunity to comment on costs, the court allocated costs to respondents 1 and 2 and denied party compensation.

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