Appeal became moot after withdrawal of building application

1C_288/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung22.10.2013Other

Zusammenfassung

Helvetia Nostra appealed against the cantonal court’s dismissal of its challenge to a municipal building permit. After the developer withdrew the building application, the Federal Supreme Court held the appeal moot and struck the case off. Applying the causal principle, it charged the respondent with the reduced federal costs and also with the cantonal costs. No party compensation was awarded because neither side was represented and the municipality acted in its official capacity. The municipal authority must still decide the cost consequences of the now-terminated local permitting procedure.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 66 Abs. 1-3 BGG; Art. 68 Abs. 4 BGG; mootness after withdrawal of the building application. When the object of the dispute disappears during federal proceedings, the appeal is struck off as erledigt. Costs are allocated according to causation; the party whose conduct rendered the proceedings moot bears the costs. Where the withdrawal occurs at an early stage, a reduced federal fee is appropriate. No party compensation is due absent professional representation, and municipalities acting within their official functions are not entitled to compensation. If the lower-instance cost allocation depends on the same changed circumstances, the Federal Supreme Court may itself reallocate those costs; otherwise the matter is remitted to the competent municipal authority (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1C_288/2013

Urteil vom 22. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eigentümergemeinschaft X.________,
Beschwerdegegnerin,

Gemeinde Riom-Parsonz.

Gegenstand
Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Februar 2013
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Erwägungen:

1.

Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von der Eigentümergemeinschaft X.________ am 23. November 2012 für den Neubau eines Wohnhauses in Talvangas, Riom-Parsonz, eingereichtes Baugesuch Einsprache. Am 18. Dezember 2012 trat die Gemeinde auf die Einsprache nicht ein und bewilligte das Vorhaben.

Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 19. Februar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 18. März 2013 ans Bundesgericht.

Gemäss Schreiben vom 20. Juli 2013 hat die Bauherrschaft das Baugesuch zurückgezogen.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).

Die Beschwerdeführerin hält dafür, allfällige Verfahrenskosten seien der Bauherrschaft aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich zur Kostenfrage nicht geäussert.

2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Demgemäss rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht der - ohnehin nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 4 BGG; s. dazu BGE 134 II 117).

3.

Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV (BGE 139 II 243, 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. Februar 2013 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 18. Dezember 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihr die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 19. Februar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Auf welche Weise die Gemeinde Riom-Parsonz den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1C_288/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der am 18. Dezember 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 19. Februar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Riom-Parsonz zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.

2.

Der Beschwerdegegnerin Eigentümergemeinschaft X.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Riom-Parsonz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

mootnessbuilding permitcost allocationcausal principleparty compensationwithdrawalremand