Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning in voting complaint

1C_283/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung30.06.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal non-entry decision concerning a federal voting complaint about the 1 June 2008 referendum on the popular initiative 'Volkssouveränität statt Behördenpropaganda'. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the minimum reasoning requirements because it failed to address the cantonal court's grounds and did not show any prior complaint filing. The court therefore declined to enter into the appeal in simplified procedure and imposed CHF 400 in court costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde an das Bundesgericht: Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenüglich begründete Rügen; eine bloss pauschale Bestreitung der kantonalen Nichteintretensbegründung genügt nicht. Wird weder aufgezeigt, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Abstimmungsbeschwerde nicht eingetreten ist, noch dargetan, dass eine rechtzeitige Beschwerde erhoben wurde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, erfolgt der Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. E. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_283/2008 /fun

Urteil vom 30. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundeskanzlei, 3003 Bern.
.

Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 1. Juni 2008
über die Volksinitiative vom 11. August 2004 "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda",

Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juni 2008 des Regierungsrats des Kantons Zürich.

Erwägungen:

1.
X.________ erhob am 2. Juni 2008 Abstimmungsbeschwerde betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 1. Juni 2008 über die Volksinitiative vom 11. August 2004 "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda". Der Regierungsrat des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 11. Juni 2008 auf die Beschwerde nicht ein. Er kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerde verspätet sei, soweit mit ihr die Vorbereitung der Abstimmung bemängelt werde. Ausserdem würden Erläuterungen des Bundesrates nicht der Beschwerde unterliegen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 24. Juni 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Regierungsrats, die zum Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Die Beschwerdeführerin bestreitet, verspätet Beschwerde erhoben zu haben und macht geltend, dass sie sich in dieser Sache "seit dem 8.4.08 bemühe". Sie vermag indessen nicht darzulegen, dass sie bereits vor dem 2. Juni 2008 eine Beschwerde bzw. eine beschwerdeähnliche Eingabe eingereicht hätte. Sie legt nicht dar, inwiefern der regierungsrätliche Nichteintretensentscheid Recht im obgenannten Sinne verletzten sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 86 Abs. 2 BPR in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

voting complaintinadmissibilityreasoning requirementssimplified procedurecourt costsreferendum

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal against the Zurich Government Council's non-entry decision was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the reasoning of the non-entry decision and failed to show any legal error.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG, an appeal must explain concisely how the challenged decision violates law. The appellant merely disputed tardiness and referred to efforts since 8 April 2008, but did not demonstrate that she had filed a complaint before 2 June 2008 or otherwise established a breach of law by the cantonal authority.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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