Inadmissible appeal for lack of adequate reasoning

1C_282/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung07.07.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a public law appeal against a cantonal non-entry decision concerning a provisional driving licence withdrawal and a fitness-to-drive assessment. The appellant criticized the cantonal ruling only in general terms and did not address its reasoning or show any violation of law or constitution. The Court found the appeal failed to satisfy the statutory reasoning requirements and, in simplified procedure, did not enter into it. The request for provisional or superprovisional measures became moot. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten; damit werden damit verbundene vorsorgliche Massnahmengesuche gegenstandslos. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_282/2009

Urteil 7. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch das Strassenverkehrsamt, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Mai 2009
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

  1. Abteilung, 1. Kammer.
    In Erwägung,
    dass die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich X.________ mit Verfügung vom 22. Juli 2008 mit Wirkung ab 1. August 2008 für unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung von Ausschlussgründen vorsorg-lich den Führerausweis entzog und eine Fahreignungsabklärung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich anordnete;
    dass X.________ gegen diese Verfügung an den Regierungsrat des Kantons Zürich rekurrierte und bei diesem nebstdem "eine Beschwerde im Sinne von Art. 44 VwVG" einreichte;
    dass der Regierungsrat mit Entscheid vom 9. Dezember 2008 den Rekurs teilweise guthiess, während er auf die Beschwerde nicht eintrat;
    dass X.________ sich gegen den Rekursentscheid mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wandte;
    dass dessen 1. Kammer der 1. Abteilung mit Beschluss vom 6. Mai 2009 auf die von ihr als nicht formgültig erachtete Beschwerde nicht eingetreten ist;
    dass X.________ mit Eingabe vom 24. Juni 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führt und zur Hauptsache beantragt, der Beschluss vom 6. Mai 2009 sei aufzuheben;
    dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
    dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Nichteintretensentscheid ganz allgemein kritisiert, sich dabei aber nicht im Einzelnen mit der ihm zugrunde liegenden Begründung auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
    dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;
    dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit das mit ihr gestellte Gesuch um Anordnung vorsorglicher bzw. superprovisorischer Massnahmen gegenstandslos wird;
    dass entsprechend auch die vom Beschwerdeführer nebst dem Hauptantrag um Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses gestellten Zusatzbegehren nicht weiter zu erörtern sind;
    dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
    dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

driving licencefitness to driveinadmissibilityreasoning requirementsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the formal reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal merely criticized the cantonal inadmissibility ruling in general terms and did not engage with its reasoning or show why it was unlawful or unconstitutional.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to comply with Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG; the deficiency was obvious, so the court could decide in simplified procedure without responses.

Kernrechtsfrage

Whether the request for provisional or superprovisional measures should be considered.

Extrahierter Entscheid

No independent examination was required because the appeal itself was inadmissible.

Extrahierte Begründung

Once the main appeal was inadmissible, the request became moot.

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