No particularly significant mutual legal assistance case under Art. 84 BGG

1C_278/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung01.09.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicants challenged a Zurich mutual legal assistance order granting Poland bank documents and an interrogation record in a money-laundering investigation. The Federal Criminal Court had dismissed their complaints. Before the Federal Supreme Court, they sought reversal and suspension pending a Polish appeal against the request. The Court held that, although the matter involved information from the secret sphere, it was not a particularly significant case under Art. 84 BGG. The mere existence of a foreign remedy did not justify suspending Swiss assistance proceedings, since Swiss authorities must execute the request unless it is withdrawn. The Court therefore refused suspension, declined to enter the appeal, and taxed the applicants.

Omnilex-Regeste

Art. 84 BGG; admissibility of complaints in international mutual legal assistance: a complaint is only admissible, notwithstanding the involvement of secret information, if the case is particularly significant. Such significance requires concrete indications of violation of elementary procedural guarantees or grave defects in the foreign proceedings; the Federal Supreme Court enjoys broad discretion in that assessment (consid. 1.1–1.2). Swiss authorities may not interpret subsequent foreign decisions on the request; absent withdrawal by the requesting authority, the request must be executed, so a pending foreign remedy does not as such justify suspension of the Swiss proceedings (consid. 1.2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_278/2008 /fun

Urteil vom 1. September 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

  • ParteienX.________,
    Parteien
  • X.________,
  • Y.________,
    Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2008
des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Regionalstaatsanwaltschaft Lodz (Polen) führt gegen X.________ und Y.________ ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei.

Mit Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006 bat sie die schweizerischen Behörden um Übermittlung von Unterlagen betreffend Bankkonten der Beschuldigten und um eine Zeugeneinvernahme.

Mit Schlussverfügung vom 18. Januar 2008 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen und eines Einvernahmeprotokolls an die ersuchende Behörde an.

Die von X.________ und Y.________ dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 12. Juni 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
X.________ und Y.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006 abzulehnen. Im Weiteren stellen sie den prozessualen Antrag, die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sei auszusetzen, bis in Polen von der angerufenen Appellationsinstanz über das am 26. November 2007 gegen das Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006 eingereichte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden worden sei.

C.
Das Bundesstrafgericht hat Gegenbemerkungen zum Sistierungsantrag eingereicht. Es beantragt (sinngemäss) dessen Abweisung. Im Übrigen hat es auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und das Sistierungsgesuch abzuweisen. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.

D.
X.________ und Y.________ haben eine Replik eingereicht. Sie halten an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweisen).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweis).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Es geht hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Sie bringen vor, im ersuchenden Staat sei ein Rechtsmittel gegen das Rechtshilfeersuchen hängig; damit bestehe Anlass, das schweizerische Rechtshilfeverfahren zu sistieren, bis die zuständige Instanz im ersuchenden Staat über das Rechtsmittel entschieden habe. Die Vorinstanz hat eine Sistierung abgelehnt. Ihre Erwägungen dazu (S. 5 f. E. 3) sind nicht zu beanstanden. Sie stützen sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht nur auf die Rechtsprechung der Vorinstanz, sondern - worauf das Bundesamt in der Vernehmlassung zu Recht hinweist - auch des Bundesgerichts. Wie dieses im Urteil 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 dargelegt hat, hat die schweizerische Behörde, an die ein Rechtshilfeersuchen gerichtet worden ist, die zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheide nicht zu interpretieren. Solange die ersuchende Behörde das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen hat, ist es zu vollziehen (E. 3.5).

Auch sonst wie ist der vorliegende Fall nicht von besonderer Bedeutung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland an schweren Mängeln leidet, fehlen.

Die Beschwerde ist deshalb unzulässig.

1.3 Bestand nach dem Gesagten kein Grund für die Sistierung des schweizerischen Rechtshilfeverfahrens, gilt dies auch für das Verfahren vor Bundesgericht.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri

Schlagwörter

mutual legal assistanceinadmissibilityparticularly significant casesecret spheresuspensionforeign remedycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal in mutual legal assistance met the admissibility threshold of a particularly significant case under Art. 84 BGG.

Extrahierter Entscheid

The case was not particularly significant; the appeal was inadmissible.

Extrahierte Begründung

Although the request concerned information from the secret sphere, no indications existed of serious procedural defects or grave shortcomings abroad. The complaint about a pending remedy in Poland did not justify a suspension or alter the duty to execute the request unless withdrawn.

Kernrechtsfrage

Whether the Swiss proceedings should be suspended pending the foreign appeal against the mutual legal assistance request.

Extrahierter Entscheid

Suspension was refused.

Extrahierte Begründung

Swiss authorities do not interpret subsequent foreign decisions; as long as the requesting authority has not withdrawn the request, it must be executed.

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