Moot appeal after withdrawal of building permit application

1C_276/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung22.10.2013Other

Zusammenfassung

Helvetia Nostra appealed a cantonal dismissal of its challenge to a municipal building permit for a three-family house in St. Peter. After the developer withdrew the building application, the Federal Supreme Court held that the case had become moot and struck it from the list. It ordered the developer to bear the reduced federal costs of CHF 300 and the cantonal costs of CHF 1,033, denied party compensation to all sides, and noted the municipality’s waiver of the unpaid CHF 400 objection-proceeding costs. The court also declared the municipal decision and the cantonal judgment moot.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nach Rückzug des Baugesuchs; Kostenfolgen nach Verursacherprinzip. Wird das Baugesuch während des bundesgerichtlichen Verfahrens zurückgezogen, fällt das Rechtsschutzinteresse dahin und das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben. Die Prozesskosten sind nach dem Verursacherprinzip derjenigen Partei aufzuerlegen, die den Streit veranlasst hat; bei frühem Rückzug rechtfertigt sich eine reduzierte Gerichtsgebühr (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Parteientschädigungen fallen mangels anwaltlicher Vertretung und unter Berücksichtigung von Art. 68 Abs. 4 BGG regelmässig ausser Betracht. Das Bundesgericht kann in solchen Fällen die Kostenregelung der Vorinstanz selbst neu festsetzen (vgl. auch Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1C_276/2013

Urteil vom 22. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra,
Beschwerdeführerin,

gegen

Baugesellschaft X.________,
Beschwerdegegnerin,

Gemeinde Arosa.

Gegenstand
Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Februar 2013
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Erwägungen:

1.

Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von der Baugesellschaft X.________ am 9. November 2012 für den Neubau eines Dreifamilienhauses in St. Peter eingereichtes Baugesuch Einsprache. Am 11. Dezember 2012 wies die Gemeinde St. Peter-Pagig die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat, und bewilligte das Vorhaben.

Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 14. Februar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 18. März 2013 ans Bundesgericht.

Gemäss Schreiben vom 8. August 2013 hat die Bauherrschaft das Baugesuch zurückgezogen.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).

Die Beschwerdeführerin hält dafür, allfällige Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Gemeinde - nunmehr Arosa, vormals St. Peter-Pagig - geht gemäss ihrer Eingabe vom 3. September 2013 davon aus, dass ihr durch die nunmehrige Gegenstandslosigkeit des Verfahrens keine Prozesskosten erwachsen. Um anderseits der Bauherrschaft unnötige Prozesskosten zu ersparen, verzichte sie, die Gemeinde, auf die Erstattung der Kosten aus dem Einspracheverfahren, nachdem die Helvetia Nostra den betreffenden Betrag (Fr. 400.--) inzwischen noch nicht beglichen habe; das Bundesgericht möge dies in der Abschreibungsverfügung entsprechend vermerken.

2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Demgemäss rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht der - ohnehin nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 4 BGG; s. dazu BGE 134 II 117).

3.

Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV (BGE 139 II 243, 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 14. Februar 2013 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 11. Dezember 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihr die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 14. Februar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Wie bereits ausgeführt, verzichtet die Gemeinde gemäss ihrer Eingabe vom 3. September 2013 auf die der Helvetia Nostra im Einspracheverfahren auferlegten, bis anhin unbezahlt gebliebenen Kosten von Fr. 400.--. Damit erübrigt es sich, die Sache zur Neuregelung der Kosten des Einspracheverfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1C_276/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der am 11. Dezember 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14. Februar 2013 gegenstandslos geworden sind. Sodann wird festgestellt, dass die Gemeinde auf die Fr. 400.-- ausmachenden Kosten des Einspracheverfahrens verzichtet.

2.

Der Beschwerdegegnerin Baugesellschaft X.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Arosa und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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