Inadmissible electoral complaint for insufficient reasoning

1C_275/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung20.06.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Schweizer Demokraten Thurgau and Willy Schmidhauser appealed to the Federal Supreme Court against the Thurgau government’s non-entry decision concerning the federal popular vote of 1 June 2008. The Court held that the appeal did not meet the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG because it failed to engage with the cantonal grounds for non-entry. It therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. Court costs of CHF 600 were imposed on the appellants, jointly and severally, half each.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Begründung der Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bleibt sie bei appellatorischer Kritik oder setzt sie sich mit dem Nichteintretensgrund nicht auseinander, fehlt es an einer hinreichenden Begründung. Ist der Mangel offensichtlich, kann das Bundesgericht ohne Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nicht eintreten. Die Kostenfolgen richten sich nach dem Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 1/2}
1C_275/2008 /fun

Urteil vom 20. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

  • Schweizer Demokraten Thurgau,
  • Willy Schmidhauser,
    Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundeskanzlei, 3003 Bern.

Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 1. Juni 2008
über die Volksinitiative vom 11. August 2004 "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda",

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2008
des Regierungsrats des Kantons Thurgau.

Erwägungen:

1.
Die Schweizer Demokraten Thurgau und Willy Schmidhauser reichten am 4. Juni 2008 beim Regierungsrat des Kantons Thurgau eine Abstimmungsbeschwerde gegen die eidgenössische Volksabstimmung vom 1. Juni 2008 über die Volksinitiative vom 11. August 2004 "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda" ein. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau trat mit Entscheid vom 10. Juni 2008 auf die Beschwerde nicht ein. Er kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei.

2.
Die Schweizer Demokraten Thurgau und Willy Schmidhauser führen mit Eingabe vom 17. Juni 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführer setzen sich mit der Begründung des Regierungsrats, die zum Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde führte, nicht auseinander und legen nicht nicht dar, inwiefern der regierungsrätliche Nichteintretensentscheid Recht im obgenannten Sinne verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 86 Abs. 2 BPR in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den beiden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

electoral complaintinadmissibilityinsufficient reasoningsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cantonal non-entry decision was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act

Extrahierter Entscheid

No. The appellants failed to address the cantonal reasoning and did not show any legal error in the non-entry decision.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG, an appeal must explain concisely why the challenged decision violates law. The submissions did not engage with the reasons for the cantonal dismissal; the defect was obvious, so the Court could decide in simplified procedure.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The appellants must bear the court costs jointly and severally, each for one half.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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