Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

1C_274/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung19.06.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the Bern road traffic authority’s refusal to recognize his foreign driving licence and to issue a Swiss licence without examination. The cantonal appeal was dismissed. Before the Federal Supreme Court, the appellant filed two submissions but did not identify any ground of appeal or confront the reasons of the cantonal decision. The court held that the complaint failed to satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG and therefore did not enter into the merits in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt und sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht sachbezogen auseinandersetzt. Das Bundesgericht tritt auf offensichtlich ungenügend begründete Eingaben im vereinfachten Verfahren nicht ein. Art. 95 ff. BGG beschreiben die zulässigen Rügen, entbinden indessen nicht von der Pflicht, die behauptete Rechtsverletzung in gedrängter Form darzulegen (E. 3). Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_274/2009

Urteil vom 19. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern, Schermenweg 5, 3001 Bern.

Gegenstand
Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen / Verweigerung der Abgabe eines schweizerischen Führerausweises ohne Prüfung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2008 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Erwägungen:

1.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern aberkannte X.________ mit Verfügung vom 2. Juli 2008 das Recht, von seinem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen, und verweigerte ihm die prüfungsfreie Erteilung eines schweizerischen Führerausweises. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 14. Oktober 2008 bestätigte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt seine Verfügung vom 2. Juli 2008. Dagegen erhob X.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Dezember 2008 abwies. Die Rekurskommission führte zusammenfassend aus, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung seines ausländischen Führerscheins nicht gegeben seien.

2.
X.________ führt mit Eingaben vom 26. Mai 2009 (Postaufgabe 29. Mai 2009) und 10. Juni 2009 (Postaufgabe 11. Juni 2009) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer nennt keinen Beschwerdegrund und setzt sich mit den Ausführungen der Rekurskommission nicht auseinander. Er vermag nicht darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid Recht verletzen sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

driving licenceinadmissibilityreasoned appealsummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The appellant failed to state any cognizable ground of appeal or engage with the cantonal reasoning; the filing did not meet the minimum reasoning requirement.

Extrahierte Begründung

Because the submissions did not address the decisive considerations of the lower decision, the court could not review the alleged legal violations. The deficiency was obvious, so summary non-entry was possible under Art. 108(1)(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to the appellant in line with the outcome of the proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the case under Art. 66(1) BGG.

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