Non-entry for insufficient reasoning in electoral complaint

1C_273/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung03.07.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Helen Schaeren challenged the Zurich Government’s decision on a voter complaint concerning the 17 May 2009 federal referendum on biometric passports. She filed an appeal to the Federal Supreme Court, but the court held that the submission did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG because it failed to explain how the contested decision violated federal law. The requested joinder with another pending appeal was therefore not entertained. In simplified procedure, the court refused to enter into the appeal, waived court costs, and noted that the request for legal aid had become moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Die Rechtsschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Kritik oder appellatorische Ausführungen genügen nicht. Fehlt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung, entfällt auch die Grundlage für eine Verfahrensvereinigung mit einer weiteren Beschwerde. Bei Nichteintreten kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entschieden werden; von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Gesamter Gesetzestext

{T 1/2}
1C_273/2009

Urteil vom 3. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
Helen Schaeren, Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Eidgenössische Abstimmung vom 17. Mai 2009 über den Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente,

Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 3. Juni 2009.
In Erwägung,
dass gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 über den Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente Helen Schaeren Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhoben hat;
dass die Präsidentin des Regierungsrats des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. Juni 2009 die Beschwerde von Helen Schaeren mit den 95 weiteren separat eingereichten Beschwerden vereinigte und sie abwies, soweit darauf einzutreten war;
dass Helen Schaeren mit Eingabe vom 15. Juni 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Präsidentin des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 3. Juni 2009 erhoben hat;
dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, da sich aus ihr mangels einer Begründung nicht ergibt, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzen sollte;
dass, da keine den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Rechtsschrift vorliegt, eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren einer weiteren in dieser Sache hängigen Beschwerde, wie es die Beschwerdeführerin beantragt, nicht in Betracht fällt;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird;
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

electoral lawinadmissibilityreasoning requirementsjoindercourt costslegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not show, with any argumentation, how the challenged decision violated law.

Extrahierte Begründung

Without a substantiated legal challenge, the Supreme Court could not review the merits.

Kernrechtsfrage

Whether the requested joinder with another pending appeal could be ordered.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appeal did not satisfy the reasoning requirements, joinder was not considered.

Extrahierte Begründung

Joinder presupposes a procedurally admissible submission; that prerequisite was absent.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged and legal aid granted.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged; the request for legal aid became moot.

Extrahierte Begründung

The court exceptionally waived costs under Art. 66(1) BGG, so legal aid no longer had an independent purpose.

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