Appeal declared moot after withdrawal of building application

1C_272/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung22.10.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Helvetia Nostra appealed a cantonal judgment upholding a municipal non-entry decision on its building objection against a two-family house project in Obersaxen. After the builders withdrew the building application, the Federal Supreme Court held that the case had become moot and struck it from the docket. It then reallocated the costs, placing both the cantonal costs of CHF 1,052 and the federal costs of CHF 300 on the builders as the party causing the proceedings. No party compensation was awarded. The matter was remitted to the municipality only to settle the costs of the municipal proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2 BGG; mootness after withdrawal of the building application; cost allocation when the proceedings become devoid of purpose. If the subject matter of the dispute disappears because the applicant withdraws the building application, the appeal is to be struck from the docket. Costs are allocated according to the causation principle under Art. 66 BGG; where mootness is caused by the respondents' conduct, they bear the federal and, where appropriate, the cantonal costs. No party compensation is due to an unrepresented appellant or to a municipality acting in its official capacity (Art. 68 Abs. 4 BGG). The federal court may itself redecide the cantonal costs when the basis of the lower-court judgment has been materially altered (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1C_272/2013

Urteil vom 22. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________ und B.X.-Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Weingart,

Gemeinde Obersaxen.

Gegenstand
Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Februar 2013
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Erwägungen:

1.

Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von A.________ und B.X.-Y.________ am 7. November 2012 für den Neubau eines Zweifamilienhauses in Obersaxen, S.________, eingereichtes Baugesuch Einsprache. Am 14. Dezember 2012 trat die Gemeinde Obersaxen auf die Einsprache nicht ein und bewilligte das Vorhaben.

Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 14. Februar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'052.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 18. März 2013 ans Bundesgericht.

Gemäss Schreiben vom 4. Juli 2013 hat die Bauherrschaft das Baugesuch zurückgezogen.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).

Die Beschwerdegegner und die Gemeinde ersuchen, das Verfahren ohne Kostenfolgen als erledigt abzuschreiben. Ebenso könne bei den gegebenen Verhältnissen vom Zuspruch einer Entschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin abgesehen werden.

2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Demgemäss rechtfertigt es sich, den Beschwerdegegnern die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zu, auch wenn sie nunmehr anwaltlich vertreten sind.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 4 BGG; s. dazu BGE 134 II 117).

3.

Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV (BGE 139 II 243, 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 14. Februar 2013 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 14. Dezember 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem die Beschwerdegegner ihr Baugesuch zurückgezogen haben, rechtfertigt es sich, ihnen die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 31. Januar 2013 ausmachend Fr. 1'052.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Auf welche Weise die Gemeinde Obersaxen den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1C_272/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der am 14. Dezember 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14. Februar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Obersaxen zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.

2.

Den Beschwerdegegnern A.________ und B.X.-Y.________ werden die auf Fr. 1'052.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Obersaxen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

mootnessbuilding permitcost allocationcausation principleparty compensationwithdrawalremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal became moot after withdrawal of the building application

Extrahierter Entscheid

Yes. The withdrawal rendered the appeal moot and the case had to be struck from the docket.

Extrahierte Begründung

The withdrawal of the building application removed the subject matter of the dispute, so there was no longer a live controversy to decide.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal and cantonal costs after mootness caused by the appellants' conduct

Extrahierter Entscheid

The respondents were ordered to bear the cantonal costs of CHF 1,052 and the federal costs of CHF 300; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the party causing the proceedings. Because the builders withdrew the application, they caused the mootness and therefore had to bear the costs. No party compensation was due to the unrepresented appellant or to the municipality acting in its official capacity.

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